Vor rund einem Monat, am 10. Juli 2026, hat der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, seit dem 30. Juli ist es in Teilen in Kraft. Der Abschnitt, den die rund 74 Millionen gesetzlich Versicherten am direktesten spüren werden, folgt zum 1. Januar 2027: Alle gesetzlichen Zuzahlungen steigen um 50 Prozent, von der Rezeptgebühr bis zur Krankenhaus-Tagespauschale. Es ist die erste Anhebung seit 2004, also seit 23 Jahren. Wer regelmäßig Medikamente einlöst oder eine Klinikbehandlung vor sich hat, sollte die neuen Beträge kennen, vor allem aber die Schutzmechanik dahinter: Die Belastungsgrenze bleibt unverändert, und genau das verschiebt die Lasten anders, als die Schlagzeile vermuten lässt.

Was sich ab Januar 2027 konkret ändert

Die Grundregel des § 61 SGB V bleibt bestehen: Versicherte zahlen bei Arznei- und Verbandmitteln zehn Prozent des Abgabepreises, gedeckelt durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag, und nie mehr als das Mittel selbst kostet. Neu sind die Eckwerte dieser Spanne. Statt mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Packung werden ab dem 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro fällig. Im Krankenhaus steigt die Tagespauschale von 10 auf 15 Euro, die Obergrenze von 28 Tagen pro Kalenderjahr bleibt. Damit erhöht sich der maximale Jahresbetrag für stationäre Behandlung von 280 auf 420 Euro.

Bereich Bis Ende 2026 Ab 1. Januar 2027
Arznei- und Verbandmittel 10 Prozent des Preises, mind. 5, max. 10 Euro je Packung 10 Prozent des Preises, mind. 7,50, max. 15 Euro je Packung
Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Verordnung
Häusliche Krankenpflege 10 Prozent der Kosten je Tag (max. 28 Tage) plus 10 Euro je Verordnung 10 Prozent der Kosten je Tag (max. 28 Tage) plus 15 Euro je Verordnung
Krankenhaus und stationäre Reha 10 Euro je Kalendertag, max. 28 Tage im Jahr 15 Euro je Kalendertag, max. 28 Tage im Jahr
Hilfsmittel 10 Prozent, mind. 5, max. 10 Euro 10 Prozent, mind. 7,50, max. 15 Euro
Fahrkosten 10 Prozent je Fahrt, mind. 5, max. 10 Euro 10 Prozent je Fahrt, mind. 7,50, max. 15 Euro

Eine Präzisierung ist wichtig, weil derzeit falsche Zahlen kursieren: Bei Heilmitteln wie Physiotherapie oder Logopädie steigt nur die Pauschale je Verordnung von 10 auf 15 Euro. Der prozentuale Anteil bleibt bei zehn Prozent der Behandlungskosten und klettert nicht, wie in einigen Übersichten behauptet, auf 15 Prozent. Für eine typische Logopädie-Verordnung mit zehn Einheiten à 45 Minuten und Behandlungskosten von 760,60 Euro bedeutet das: 91,06 statt bisher 86,06 Euro Zuzahlung, ein Plus von genau 5 Euro je Verordnung.

Unverändert bleibt auch die Ausnahme für Minderjährige: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen weiterhin keine Zuzahlungen, mit Ausnahme der Fahrkosten.

Die Tagespauschale im Krankenhaus steigt von 10 auf 15 Euro; bei der Höchstdauer von 28 Tagen sind ab 2027 bis zu 420 statt 280 Euro im Jahr fällig.
Die Tagespauschale im Krankenhaus steigt von 10 auf 15 Euro; bei der Höchstdauer von 28 Tagen sind ab 2027 bis zu 420 statt 280 Euro im Jahr fällig.

Private Krankenvollversicherung vergleichen

Die steigenden Zuzahlungen treffen nur gesetzlich Versicherte. Für Gutverdiener, Beamte und Selbstständige zeigt der Vergleich, ob sich der Wechsel in die PKV rechnet.

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Ein Gesetz, drei Etappen: Was schon gilt und was noch kommt

Die Zuzahlungserhöhung ist ein Kapitel eines deutlich größeren Sparpakets. Der Bundestag nahm das Gesetz am 10. Juli 2026 nach kontroverser Debatte mit 318 Ja-Stimmen bei 284 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen an, der Bundesrat billigte es noch am selben Tag und verzichtete auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Am 29. Juli wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet, seit dem 30. Juli 2026 sind erste Teile wirksam. Das Entlastungsvolumen beziffert das Bundesgesundheitsministerium für 2027 auf rund 18,8 Milliarden Euro, deutlich mehr als die 16,3 Milliarden des Kabinettsentwurfs vom April. Hintergrund ist eine für 2027 prognostizierte Finanzlücke der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,3 Milliarden Euro. Die SPD-Abgeordnete Lina Seitzl fasste die Stimmung der Koalition im Plenum in einem bemerkenswerten Satz zusammen: "Es ist kein Gesetz, das wir feiern."

Bereits seit Ende Juli wirksam ist unter anderem die Streichung der Homöopathie aus dem Leistungskatalog: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel dürfen die Kassen seit Inkrafttreten nicht mehr erstatten, auch Cannabisblüten sind seither keine Kassenleistung mehr. Zum 1. Januar 2027 folgen neben den Zuzahlungen die um 10 Prozentpunkte abgesenkten Festzuschüsse beim Zahnersatz. Zum 1. Januar 2028 kommt schließlich der Beitragszuschlag von 2,5 Prozent für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner. Bei diesem Punkt hat der Bundestag den Entwurf noch entschärft: Eltern bleiben vom Zuschlag ausgenommen, solange ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt, der Kabinettsentwurf hatte die Grenze bei sieben Jahren gezogen.

23 Jahre eingefroren: Woher die alten Beträge stammen

Die Beträge, die jetzt steigen, stammen aus dem GKV-Modernisierungsgesetz von 2004, der Reform, die auch die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal einführte. Die Praxisgebühr wurde Ende 2012 wieder abgeschafft, die übrigen Zuzahlungen blieben unangetastet: 23 Jahre lang dieselben nominalen Beträge, während die Verbraucherpreise seit 2004 um rund 50 Prozent gestiegen sind. Real betrachtet ist die Erhöhung damit im Wesentlichen ein nachgeholter Inflationsausgleich, keine Ausweitung der Eigenbeteiligung über das Niveau von 2004 hinaus.

Bemerkenswert ist, was im parlamentarischen Verfahren gestrichen wurde: Der Kabinettsentwurf wollte die Zuzahlungen künftig automatisch jedes Jahr in Höhe der Grundlohnrate steigen lassen. Diese Dynamisierung kippte der Bundestag in den Schlussberatungen, wie die Gesetzesübersicht der AOK dokumentiert. Es bleibt bei der einmaligen Anhebung; jede weitere Erhöhung bräuchte wieder ein eigenes Gesetz. Ohne diese Änderung wären die Beträge ab 2028 Jahr für Jahr weiter geklettert.

Wie viel Geld im System steckt, zeigt eine Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auf eine Anfrage des Linken-Abgeordneten Ates Gürpinar, über die das Deutsche Ärzteblatt im April 2026 berichtete: Schon nach den alten Sätzen zahlten gesetzlich Versicherte 2025 insgesamt 5,18 Milliarden Euro zu, nach 4,46 Milliarden im Jahr 2021. Mehr als 2,6 Milliarden entfielen auf Arzneimittel, rund eine Milliarde auf Heilmittel, 618 Millionen auf Krankenhausbehandlungen und 317 Millionen auf Hilfsmittel.

Die Belastungsgrenze bleibt unangetastet

Der wichtigste Schutzmechanismus der Zuzahlungsordnung wird nicht angehoben: die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Niemand muss mehr als zwei Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen tragen, für schwerwiegend chronisch Kranke gilt ein Prozent. Gerechnet wird auf Haushaltsebene: Die Einnahmen von Ehe- oder Lebenspartnern und minderjährigen Kindern werden zusammengezählt, dafür gibt es kräftige Freibeträge. 2026 sind das 7.119 Euro für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen und 9.756 Euro je Kind.

Ein Rechenbeispiel: Eine Familie mit einem Alleinverdiener-Bruttoeinkommen von 48.000 Euro, Ehepartner und zwei Kindern kommt nach Abzug der Freibeträge auf bemessungsrelevante Einnahmen von 21.369 Euro. Ihre Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent davon, also rund 427 Euro im Jahr. Bei Empfängern von Bürgergeld oder Sozialhilfe wird pauschal der Regelsatz eines Alleinstehenden als Bemessungsgrundlage angesetzt, 2026 sind das 6.756 Euro im Jahr; die Grenze liegt damit bei 135,12 Euro, für chronisch Kranke bei 67,56 Euro.

Als schwerwiegend chronisch krank gilt nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, wer wegen derselben Erkrankung mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist und zusätzlich eines von drei Kriterien erfüllt: Pflegegrad 3 oder höher, ein Grad der Behinderung oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent, oder eine kontinuierlich erforderliche medizinische Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung zu erwarten wäre. Den Status bescheinigt die Arztpraxis auf dem Formular Muster 55.

Aus der unveränderten Grenze folgt der kontraintuitive Kern der Reform: Wer die Belastungsgrenze schon heute jedes Jahr erreicht, zahlt ab 2027 aufs Jahr gerechnet keinen Euro mehr als bisher. Eine chronisch kranke Rentnerin mit 1.500 Euro Bruttorente im Monat hat eine Grenze von 180 Euro jährlich, ein Prozent von 18.000 Euro. Daran ändert das neue Gesetz nichts; sie erreicht ihren Deckel künftig nur einige Monate früher im Jahr. Die vollen 50 Prozent Mehrkosten tragen ausgerechnet jene Versicherten, die zu selten krank sind, um die Grenze je zu erreichen.

Wen die Erhöhung wirklich trifft

Für die große Mitte der Versicherten, die unterhalb der Belastungsgrenze bleibt, schlägt die Erhöhung dagegen voll durch. Die Größenordnungen lassen sich präzise beziffern:

Beispiel Bis Ende 2026 Ab 2027 Mehrkosten
12 Medikamentenpackungen im Jahr, jeweils am Höchstbetrag 120 Euro 180 Euro 60 Euro
28 Krankenhaustage (Jahresmaximum) 280 Euro 420 Euro 140 Euro
Logopädie-Verordnung, 10 Einheiten (760,60 Euro Kosten) 86,06 Euro 91,06 Euro 5 Euro
Chronikerin an der Belastungsgrenze (18.000 Euro brutto) 180 Euro 180 Euro 0 Euro

Wer dauerhaft drei Medikamente nimmt und sie quartalsweise einlöst, zahlt also je nach Präparatepreis 50 bis 60 Euro mehr im Jahr; kommen ein Klinikaufenthalt oder Heilmittelverordnungen hinzu, sind schnell 100 bis 200 Euro Mehrbelastung erreicht.

Der Paritätische Gesamtverband weist zudem auf zwei Punkte hin, die in der Deckel-Logik untergehen. Erstens müssen auch geschützte Vielnutzer die höheren Zuzahlungen zunächst vorstrecken, bis die Grenze erreicht und die Befreiung ausgesprochen ist; bei kleinen Renten kann diese Vorfinanzierung im ersten Halbjahr spürbar drücken. Zweitens trifft es Haushalte mit Einkommen knapp über den Härtefallgrenzen mit voller Wucht. Eine Informationspflicht der Krankenkassen, Versicherte aktiv auf das Erreichen ihrer Belastungsgrenze hinzuweisen, hat der Gesetzgeber trotz entsprechender Forderungen nicht verankert.

Bei Heilmitteln wie Physiotherapie steigt nur die Pauschale je Verordnung von 10 auf 15 Euro; der Anteil von zehn Prozent der Behandlungskosten bleibt entgegen kursierender Angaben unverändert.
Bei Heilmitteln wie Physiotherapie steigt nur die Pauschale je Verordnung von 10 auf 15 Euro; der Anteil von zehn Prozent der Behandlungskosten bleibt entgegen kursierender Angaben unverändert.

Was Versicherte jetzt vorbereiten können

Die Krankenkasse meldet sich nicht von selbst, wenn die Belastungsgrenze überschritten ist. Wer die neuen Beträge abfedern will, kann vier Dinge tun, und mit dreien davon lohnt es sich schon vor dem Jahreswechsel zu beginnen.

Erstens: Quittungen sammeln, und zwar lückenlos. Jede Zuzahlung in Apotheke, Klinik oder Praxis zählt für die Grenze, Belege gehen im Alltag aber leicht verloren. Viele Kassen bieten inzwischen digitale Zuzahlungskonten in ihren Apps an; wer die Belege des laufenden Jahres 2026 beisammen hat, kann bereits jetzt prüfen, wie nah der Haushalt der Grenze kommt, und weiß damit, was 2027 auf ihn zukommt.

Zweitens: den Chroniker-Status klären. Wer die Kriterien der Dauerbehandlung erfüllt, halbiert seine Belastungsgrenze von zwei auf ein Prozent. Die Bescheinigung auf Muster 55 stellt die behandelnde Arztpraxis aus, eingereicht wird sie bei der Krankenkasse. Gerade vor einem Jahr mit höheren Zuzahlungen ist dieser Schritt bares Geld wert.

Drittens: die Befreiung beantragen, sobald die Grenze erreicht ist. Dazu reicht man die gesammelten Belege zusammen mit den Einkommensnachweisen des Haushalts bei der Kasse ein; für den Rest des Kalenderjahres entfallen dann alle weiteren Zuzahlungen. Die Verbraucherzentrale erklärt das Verfahren im Detail.

Viertens, für absehbare Vielnutzer: die Vorauszahlung. Wer sicher weiß, dass er die Grenze erreichen wird, etwa wegen einer geplanten Operation oder laufender Dauermedikation, kann den Jahresbetrag zu Jahresbeginn im Voraus an die Kasse zahlen und erhält die Befreiungskarte sofort. Vorsicht allerdings: Fällt die tatsächliche Belastung geringer aus, wird die Differenz nicht erstattet. Diese Option eignet sich deshalb nur, wenn das Erreichen der Grenze praktisch feststeht.

Fazit

Nominal ist es die kräftigste Erhöhung der Eigenbeteiligung seit Einführung der heutigen Zuzahlungsordnung, real holt sie über weite Strecken die Preisentwicklung von 23 Jahren nach. Die soziale Schutzarchitektur bleibt stehen: Kinder zahlen nichts, die Belastungsgrenze deckelt Vielnutzer, chronisch Kranke behalten ihren halbierten Satz. Nur wirkt dieser Schutz nicht automatisch, sondern erst auf Antrag, mit gesammelten Belegen und gegebenenfalls ärztlicher Bescheinigung. Genau darin liegt die praktische Konsequenz dieses Gesetzes für den Einzelnen: Zwischen 0 und gut 200 Euro Mehrkosten im Jahr entscheidet ab Januar 2027 weniger der Gesundheitszustand als die Frage, ob jemand seine Belastungsgrenze kennt und sie geltend macht. Ein Gespräch mit der Krankenkasse über das eigene Zuzahlungskonto und, bei Dauerbehandlung, mit der Arztpraxis über die Chroniker-Bescheinigung ist die naheliegende Vorbereitung auf den Jahreswechsel.

Weiterführende Links

Bundesgesundheitsministeriumbundesgesundheitsministerium.de →Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (10. Juli 2026)
Deutsches Ärzteblattaerzteblatt.de →Bundestag stimmt nach hitziger Debatte GKV-Sparpaket zu
Deutsches Ärzteblattaerzteblatt.de →Zuzahlungen gesetzlich Versicherter deutlich gestiegen
AOK Presse & Politikaok.de →Gesetzesübersicht zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
KV Westfalen-Lippekvwl.de →GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz seit 30. Juli 2026 in Kraft
Verbraucherzentraleverbraucherzentrale.de →Zuzahlungen, die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse
Der Paritätischeder-paritaetische.de →Wirkungen ausgewählter Regelungen des GKV-BStabG