Rund 9,1 Millionen Menschen in Deutschland schätzen ihr eigenes Hören als gemindert ein. Nur 47 Prozent tragen ein Hörgerät, und von den Unversorgten geben 64 Prozent an, gar nicht zu wissen, dass die gesetzliche Krankenversicherung dafür zahlt. Das sind die Zahlen aus der EuroTrak-Studie 2025 des Bundesverbands der Hörsysteme-Industrie. Wer schließlich doch Geräte bekommt, zahlt im Schnitt vierstellig dazu, oft ohne zu wissen, dass die Kasse mehr übernehmen müsste, als der Akustiker im Verkaufsgespräch andeutet.

Am 12. Juni 2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) mit dem Urteil B 3 KR 13/23 R die Spielregeln für diese Mehrkosten neu sortiert. Wer auf dem Tisch noch einen Bescheid liegen hat, in dem die Krankenkasse den Aufpreis abgelehnt hat, sollte ihn vor dem Wegwerfen ein zweites Mal lesen.

Was das BSG am 12. Juni 2025 entschieden hat

Die Klägerin im Fall B 3 KR 13/23 R hatte sich Hörgeräte über dem Festbetrag selbst beschafft. Ihre Krankenkasse weigerte sich, die Mehrkosten zu übernehmen, weil der Hörgewinn im Freiburger Einsilbertest unter der von der Praxis lange tolerierten Zehn-Prozentpunkte-Schwelle lag. Diese ungeschriebene Hürde war über Jahre der Standard: Wer im Sprachverstehen weniger als zehn Prozentpunkte besser hörte als mit einem aufzahlungsfreien Festbetragsgerät, ging leer aus.

Diese Praxis hat das BSG verworfen. In den Entscheidungsgründen, die im amtlichen Verhandlungsbericht des Gerichts veröffentlicht wurden, heißt es: "Jeder unter ordnungsgemäßer Anwendung des Freiburger Einsilbertests gemessene prozentuale Hörzugewinn im Sprachverstehen [...] ist ein relevanter Hörvorteil." Eine Schwelle, ab der ein gemessener Vorteil als unwesentlich abgetan werden darf, existiert nach Auffassung des Senats nicht. Bereits ein Sprachverstehens-Plus von fünf Prozentpunkten ist damit kein "Komfortmerkmal", sondern ein versorgungsrelevanter Befund.

Hinzu kommt eine zweite, mindestens ebenso wichtige Verschiebung: Das BSG zwingt die Krankenkassen dazu, das subjektive Hörempfinden in die Bewertung einzubeziehen. Ob aus einem im Audiometrieraum gemessenen Zugewinn auch ein "erheblicher Gebrauchsvorteil im Alltag" entsteht, lässt sich laut Senat "nicht ohne Berücksichtigung ergänzender, subjektiver Wertungen" beantworten. Konkret: Hörtagebücher, standardisierte Fragebögen wie der APHAB oder ärztliche Schilderungen müssen in die Akte. Die rein technische Messung am Schreibtisch reicht nicht mehr. Das Deutsche Ärzteblatt zitierte den vorsitzenden Richter mit dem Satz, Menschen mit Hörbehinderung dürften "nicht vom allgemeinen Fortschritt bei Technik und Digitalisierung ausgeschlossen werden". Das ist die juristische Pointe: Komfort darf nicht reflexhaft als Luxus klassifiziert werden, sobald er dem Hören im Alltag dient.

Was die Krankenkasse zahlt und was Geräte tatsächlich kosten

Der GKV-Festbetrag für Hörgeräte liegt seit der letzten Anpassung bei 704,37 Euro pro Ohr für Versicherte mit Schwerhörigkeit. Bei "an Taubheit grenzender" Hörminderung sind es 734,81 Euro. Hinzu kommen Pauschalen für die Otoplastik, das individuell gefertigte Ohrpassstück, und für Reparaturen innerhalb der sechsjährigen Versorgungsdauer. Versicherte ab 18 Jahren zahlen die gesetzliche Zuzahlung von zehn Euro pro Gerät, das ist der einzige verpflichtende Eigenanteil bei einem reinen Kassengerät. Diese Zahlen nennt unter anderem die Verbraucherzentrale.

Die Lücke zwischen Festbetrag und realem Verkaufspreis ist allerdings groß, sobald jemand kein reines Festbetragsgerät wählen will oder kann. Sie wird in der Praxis selten transparent kommuniziert.

Geräteklasse Typischer Preis pro Ohr Festbetrag GKV Rechnerischer Eigenanteil pro Ohr Beidseitig (Paar)
Festbetragsgerät (aufzahlungsfrei) 700 bis 800 Euro 704,37 Euro 10 Euro (Zuzahlung) 20 Euro
Einstiegsklasse mit Aufzahlung 900 bis 1.300 Euro 704,37 Euro 200 bis 600 Euro 400 bis 1.200 Euro
Mittelklasse 1.500 bis 2.200 Euro 704,37 Euro 800 bis 1.500 Euro 1.600 bis 3.000 Euro
Premium 2.500 bis 3.500 Euro 704,37 Euro 1.800 bis 2.800 Euro 3.600 bis 5.600 Euro

Die Zahlen sind Richtwerte und stützen sich auf Marktbeobachtungen der Stiftung Warentest sowie der Verbraucherzentrale. Sie zeigen, wo die im Aufhänger genannten 1.500 bis 3.000 Euro pro Ohr herkommen, die laut Branchenangaben die Mehrheit der Hörgeräteträger heute selbst trägt. Genau dieser Eigenanteil ist nach der neuen BSG-Linie nicht mehr automatisch verloren, sobald jemand begründet erklärt und audiometrisch dokumentiert, dass das Festbetragsgerät im Alltag nicht reicht.

64 Prozent der unversorgten Hörgeminderten in Deutschland wissen nicht, dass die gesetzliche Krankenversicherung Hörgeräte erstattet
64 Prozent der unversorgten Hörgeminderten in Deutschland wissen nicht, dass die gesetzliche Krankenversicherung Hörgeräte erstattet

Was sich für die Begutachtung jetzt ändert

Bislang war das Verfahren standardisiert und schmal: Der Hörakustiker führt den Freiburger Einsilbertest mit einem Festbetragsgerät und einem teureren Vergleichsgerät durch, der Medizinische Dienst der Krankenkasse oder der Vertragsarzt schaut auf die Differenz in Prozentpunkten, und wenn der Wert unter zehn lag, war der Fall meistens erledigt. Genau diese Mechanik fällt mit dem Urteil weg.

Was an ihre Stelle tritt, läuft auf einen Mix aus Objektivem und Subjektivem hinaus. Audiometrisch zählt jeder messbare Vorteil, nicht erst der zweistellige. Auf der subjektiven Seite müssen Krankenkassen anerkennen, was Patienten über ihr Hören im Alltag berichten. Konkret sind das vier Quellen, die in einer ordentlich aufgebauten Akte auftauchen sollten:

  • Audiometrischer Vergleich Festbetrag vs. Aufzahlungsgerät, mit jedem messbaren Vorteil dokumentiert
  • Ein standardisierter Hörfragebogen, etwa der APHAB (Abbreviated Profile of Hearing Aid Benefit), den viele Akustiker ohnehin im Schrank haben
  • Ein Hörtagebuch über zwei bis vier Wochen, in dem konkrete Alltagssituationen festgehalten werden: Gespräch im Restaurant, Telefonate, Fernsehen, Ansagen im Bahnhof
  • Eine fachärztliche Stellungnahme aus der HNO-Praxis, die den medizinischen Bedarf bestätigt und auf die individuelle Hörsituation eingeht

Wer keinen dieser Bausteine hat, hat es weiter schwer. Wer alle vier vorlegt, hat nach der neuen Rechtsprechung deutlich bessere Karten als noch vor zwei Jahren.

Antragsweg: So läuft Mehrkostenübernahme korrekt ab

Der teuerste Fehler im System ist nicht das Premium-Hörgerät. Es ist die Reihenfolge. Wer das Gerät erst kauft und dann die Erstattung beantragt, riskiert, dass die Kasse die rechtliche Grundlage für Kostenerstattung in Frage stellt. Der Weg, der durch § 13 Absatz 3a SGB V geschützt ist, sieht anders aus.

Im ersten Schritt verordnet die HNO-Praxis Hörgeräte und der Akustiker macht eine Erstanpassung. Dabei muss er, das ist berufsrechtlich vorgegeben, mindestens ein aufzahlungsfreies Festbetragsgerät anbieten und testen lassen. Wenn die Patientin damit nicht hinreichend hört, was über den Freiburger Einsilbertest plus subjektiven Eindruck dokumentiert wird, ist die Schwelle zum nächsten Schritt erreicht.

Im zweiten Schritt stellt der Akustiker, in Abstimmung mit der Versicherten, einen Antrag auf Mehrkostenübernahme bei der Krankenkasse, bevor das teurere Gerät endgültig gekauft wird. Genau dieser Antrag fehlt in der Praxis häufig, weil viele Akustiker das Gespräch verkürzen und den Aufpreis als unausweichliche Privatsache deklarieren. Genau dort liegt das Geld, das den selbst eingeschätzten Mehrheits-Hörgeräteträgern jedes Jahr aus der Tasche fällt.

Im dritten Schritt entscheidet die Kasse. § 13 Absatz 3a SGB V setzt ihr Fristen: Drei Wochen ohne Einschaltung des Medizinischen Dienstes, fünf Wochen mit. Lässt sie die Frist verstreichen, ohne einen begründeten Zwischenbescheid zu schicken, gilt der Antrag kraft Gesetzes als bewilligt. Diese sogenannte Genehmigungsfiktion ist eine der schärfsten Waffen im Sozialrecht und wird von Versicherten regelmäßig nicht genutzt, einfach weil sie nicht im Kalender steht.

Schritt Wer macht was Frist
HNO-Verordnung und Versorgungsanzeige HNO-Praxis und Akustiker Vor jedem Gerätekauf
Anpassung mit Festbetrags- und Mehrkostengerät, Hörfragebogen und Hörtagebuch Akustiker und Versicherte Mehrere Wochen Tragezeit empfohlen
Antrag auf Mehrkostenübernahme inkl. audiometrischem Vergleich Akustiker reicht ein, Versicherte unterschreibt Vor finalem Kauf
Entscheidung der Krankenkasse Krankenkasse, ggf. mit Medizinischem Dienst 3 Wochen ohne MD, 5 Wochen mit MD
Bei Ablehnung: Widerspruch Versicherte 1 Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG)

Wer auf eine Ablehnung wartet, bevor er kauft, hat in jedem Fall die saubere Erstattungslogik auf seiner Seite. Wer sich aus medizinischen Gründen schon vorher versorgen muss, dokumentiert das in der Akte und prüft die Erstattung über § 13 Absatz 3 SGB V im Nachhinein. Das ist deutlich schwieriger, aber nicht aussichtslos.

Bestandsfälle: Wann sich nachfordern lohnt

Die spannendste Folge des Urteils betrifft nicht nur neue Anträge, sondern auch Versicherte mit alten, abgelehnten Bescheiden. Wer in den vergangenen Jahren einen Mehrkostenantrag eingereicht und einen Ablehnungsbescheid bekommen hat, kann theoretisch unter zwei Bedingungen nachfordern.

Erstens: Solange die Widerspruchsfrist nach § 84 Sozialgerichtsgesetz nicht abgelaufen ist. Sie beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Wer seinen Ablehnungsbescheid vor mehr als einem Monat erhalten hat und keinen Widerspruch eingelegt hat, ist auf der Ebene des konkreten Bescheids in der Regel raus. Hier hilft nur der Versuch eines neuen Antrags, der dann auf die geänderte Rechtslage und die fortbestehende Versorgungssituation gestützt wird.

Zweitens: Wer die Geräte selbst gekauft hat, ohne überhaupt einen Antrag gestellt zu haben, kann eine Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V versuchen. Dieser Paragraph greift, wenn die Kasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen sind hoch: Die Eilbedürftigkeit muss begründet sein, die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Selbstbeschaffung muss dargelegt werden. In der Hörgeräteversorgung ist das eher die Ausnahme.

Realistischer ist deshalb ein dritter Weg: ein neuer Antrag auf Folgeversorgung. Die Krankenkasse zahlt nach sechs Jahren regulär eine Wiederversorgung, bei Kindern nach fünf. Wer 2022 ein Mittelklasse-Paar privat bezahlt hat, kann ab 2028 eine reguläre neue Versorgung beantragen, dann nach den neuen Regeln, mit Hörtagebuch, APHAB und audiometrischem Vergleich. Das ist nicht die rückwirkende Kostenerstattung, die viele sich erhoffen, aber es ist der weitaus realistischere Hebel.

Wer noch innerhalb der Frist ist, sollte schnell handeln. Ein Widerspruch in Sozialsachen ist formal niedrigschwellig: Schreiben an die Krankenkasse, Aktenzeichen, Bescheiddatum, der Satz "ich lege gegen den Bescheid vom [Datum] Widerspruch ein" reicht zunächst. Die Begründung kann nachgereicht werden, idealerweise mit Verweis auf das BSG-Urteil vom 12. Juni 2025 und auf die im Akustiker-Bericht bereits dokumentierten Hörvorteile.

Hörtagebuch und APHAB-Fragebogen sind nach der neuen BSG-Linie Bestandteile einer aussichtsreichen Akte beim Mehrkostenantrag
Hörtagebuch und APHAB-Fragebogen sind nach der neuen BSG-Linie Bestandteile einer aussichtsreichen Akte beim Mehrkostenantrag

Was Akustiker und Kassen jetzt anders machen müssen

Die Bundesinnung der Hörakustiker hat ihre Mitglieder nach dem Urteil aufgefordert, die Beratung anzupassen. In der Praxis heißt das: Standardgemäß ein aufzahlungsfreies Festbetragsgerät anbieten, jeden gemessenen Hörvorteil dokumentieren, die subjektiven Angaben strukturiert erfassen. Genau das war in vielen Geschäften schon vor 2025 Pflicht. Es wurde nur nicht überall gelebt.

Auf Kassenseite ist die Anpassung schwerer. Der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbands prüft die Begutachtungsleitfäden, eine neue Begutachtungsanleitung Hilfsmittel ist seit 2024 in Vorbereitung. Bis dahin gilt: Krankenkassen, die Anträge nach der alten Zehn-Prozentpunkte-Logik ablehnen, riskieren bei jedem Widerspruchsverfahren, dass ihnen das BSG-Urteil entgegengehalten wird. Versicherte, die einen Bescheid mit dem Argument "kein erheblicher Hörvorteil im Sinne der Begutachtungspraxis" bekommen, haben gute Argumente in der Hand, und sie haben sie schwarz auf weiß im Verhandlungsbericht des Bundessozialgerichts.

Fazit

Das BSG-Urteil vom Juni 2025 ist keine Generalvollmacht für Premium-Geräte auf Kassenkosten. Es ist aber ein Hebel, der über Jahre verklemmt war: Jeder messbare Hörgewinn zählt, das subjektive Empfinden muss in die Akte, die Beweislast der Kassen für eine Ablehnung wird höher. Für die rund 4,7 Millionen Menschen, die hierzulande mit Hörgerät leben, und die mindestens noch einmal so viele, die wissen oder ahnen, dass sie eines brauchten, verändert das die Verhandlungsposition spürbar.

Konkret heißt das: Wer jetzt zum ersten Mal versorgt wird, sollte vor der Unterschrift unter einen Vierstellig-Aufpreis das Gespräch über einen Mehrkostenantrag mit dem Akustiker erzwingen, Hörfragebogen und Tagebuch einfordern und auf die schriftliche Entscheidung der Kasse warten. Wer in den letzten Wochen einen Ablehnungsbescheid bekommen hat, prüft sofort die Widerspruchsfrist. Wer schon länger gezahlt hat, plant die Folgeversorgung nach Ablauf der sechs Jahre nach der neuen Linie. Das ist der Unterschied zwischen "Hörgerät ist eben teuer" und "Hörgerät ist eine Versorgungsleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Höhe verhandelbar ist".

Weiterführende Links

Bundessozialgerichtbsg.bund.de →Verhandlungsbericht zum Urteil B 3 KR 13/23 R vom 12.06.2025
Deutsches Ärzteblattaerzteblatt.de →BSG zur Hörgeräteversorgung und subjektivem Empfinden
Verbraucherzentraleverbraucherzentrale.de →Hörgeräte, was die Krankenkasse zahlt
GKV-Spitzenverbandgkv-spitzenverband.de →Festbeträge für Hörhilfen
BVHIbvhi.org →EuroTrak-Hörstudie 2025 zu 9 Millionen hörgeminderten Deutschen
Reha-Rechtreha-recht.de →Rechtliche Analyse des BSG-Urteils B 3 KR 13/23 R
Sozialgesetzbuchgesetze-im-internet.de →§ 13 SGB V Kostenerstattung