Apps auf Rezept gibt es in Deutschland seit September 2020. Fünf Jahre später sieht die Bilanz nüchtern aus: Von 74 Anwendungen, die je in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurden, sind 16 inzwischen wieder gestrichen. Das entspricht einer Quote von 22 Prozent. Im DiGA-Bericht 2025 des GKV-Spitzenverbandes, vorgestellt Anfang 2026, finden sich zwei Zahlen, die das Problem auf den Punkt bringen: Nur jede fünfte DiGA hat bei ihrer Aufnahme einen Nutzennachweis vorgelegt. Die Hersteller dürfen den Preis im ersten Jahr frei festlegen. Der Durchschnittspreis stieg von 411 Euro auf 544 Euro im Jahr 2025.
Wie eine Gesundheits-App zum Rezept wird
Die Mechanik ist in § 33a SGB V geregelt. Voraussetzung ist die Aufnahme in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Der Hersteller reicht einen Antrag ein. Das BfArM prüft im Schnellverfahren binnen drei Monaten Sicherheit, Datenschutz und Funktionstauglichkeit. Den medizinischen Nutzen muss der Anbieter nicht zwingend bei Antragstellung belegen. Reicht das vorliegende Material nicht, gibt es eine Erprobungsphase von in der Regel zwölf, ausnahmsweise bis zu 24 Monaten. In dieser Phase muss der Hersteller die Wirksamkeit durch eine eigene Studie nachweisen. Gelingt das nicht, wird die DiGA gestrichen.
Die rechtliche Trennung zwischen permanent gelisteter und Erprobungs-DiGA hat Folgen für den Geldbeutel der Solidargemeinschaft: Wer eine Anwendung im Erprobungsstatus auf Rezept bekommt, nutzt eine App, deren therapeutischer Mehrwert nicht abschliessend belegt ist. Die Krankenkasse zahlt trotzdem. Und sie zahlt den vom Hersteller einseitig festgesetzten Preis. Erst nach Ablauf des ersten Jahres tritt der mit dem GKV-Spitzenverband verhandelte Vergütungsbetrag in Kraft, der laut Bericht im Schnitt nur noch 227 Euro beträgt. Bis dahin liegen für die Kassen Vorfinanzierungen von rund 63 Millionen Euro auf dem Tisch. Sieben Millionen davon flossen in der Vergangenheit in Anwendungen, die später aus dem Verzeichnis verschwanden, ohne Rückerstattung an die Versicherung.
Was bei einer Verordnung passiert
Der reguläre Weg führt über eine Hausärztin, eine Fachärztin oder eine Psychotherapeutin. Seit dem 1. Oktober 2024 erstellen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte DiGA-Verordnungen ausschliesslich über zertifizierte Software, früher per Muster 16 auf Papier. Die Versicherte reicht das Rezept bei ihrer Krankenkasse ein. Die Kasse prüft den Versichertenstatus und schickt einen Freischaltcode, in der Regel als 16-stellige Zeichenkette plus QR-Code. Damit lässt sich die App im Store laden und für den verordneten Zeitraum, meist 90 Tage, nutzen.
Es gibt einen zweiten, weniger bekannten Weg: den Direktantrag bei der Krankenkasse. Versicherte können eine DiGA formlos bei ihrer Kasse beantragen, müssen aber selbst einen Indikationsnachweis erbringen, etwa einen Arztbrief oder einen Befund, der nicht älter als vier Wochen sein darf. Sinnvoll ist diese Variante vor allem bei klar dokumentierten chronischen Diagnosen oder wenn ein zeitnaher Arztkontakt scheitert. Die Kasse prüft den Antrag und entscheidet, ob sie die Versorgung genehmigt.
Wer welche DiGA wofür verordnet
51 Prozent aller DiGA verordnen 2025 Hausärztinnen und Hausärzte, gefolgt von Orthopädinnen und Orthopäden mit 14 Prozent und HNO-Ärztinnen mit 9 Prozent. Innerhalb der Hausarztpraxen dominiert mit 72 Prozent die Verschreibung für Stoffwechselerkrankungen, gefolgt von psychischen Erkrankungen mit 20 Prozent. 87 Prozent aller Verordnungen kommen von Ärztinnen, Ärzten oder Psychotherapeutinnen. Der Rest läuft über den Direktantrag bei der Kasse.
Bei zwei Adipositas-Anwendungen fielen dem GKV-Spitzenverband besonders hohe Hausarztanteile auf: Oviva Direkt mit 86 Prozent, zanadio mit 85 Prozent. Beide Hersteller arbeiten mit Marketing direkt in Praxen und teilweise mit Rezeptservices, bei denen Patientinnen die Verordnung über die App-Anbieterin selbst anstossen. Die Kassen verweisen darauf, dass diese Konstellation ärztliche Indikationsprüfung leicht aushöhlen kann.
Der Bericht 2025: Was die Zahlen erzählen
Seit dem Start Ende 2020 wurden bis Ende 2025 rund 1,6 Millionen DiGA aktiviert. Allein im Jahr 2025 waren es 690.000 Anwendungen mit einem Ausgabenvolumen von 171,3 Millionen Euro. Die kumulierten Gesamtausgaben der GKV liegen bei rund 400 Millionen Euro. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Inanspruchnahme um 63 Prozent. Der Markt wächst, die Versorgung wächst, die Kosten wachsen.
Bemerkenswert ist die Verschiebung der Indikationen. In allen Vorjahren dominierten psychische Erkrankungen die Verordnungslandschaft. 2025 wechselte die Führung: Stoffwechselerkrankungen, vor allem Diabetes und Adipositas, machen nun 37 Prozent der Verordnungen aus. Psychische Erkrankungen folgen mit 27 Prozent, Muskel-Skelett-Anwendungen kommen auf 14 Prozent. Der Diabetes-Boom geht einher mit aktiven Vertriebsmodellen der Hersteller und einer wachsenden Akzeptanz bei Hausärztinnen.

Eine zweite Zahl ist politisch heikler: 2025 wurden sieben Anwendungen nach der Erprobung wieder aus dem Verzeichnis gestrichen, mehr als in jedem Vorjahr. Ein Beispiel ist „My Dose Coach" des italienischen Herstellers Meteda, eine App für die Insulindosis-Berechnung bei Diabetes, gestrichen am 10. Januar 2025. Das BfArM begründete die Entfernung damit, dass die geforderte vergleichende Studie zur Verbesserung der Diabeteseinstellung nicht den Anforderungen entsprach. Aus der gesamten Gruppe der 35 Erprobungs-DiGA seit 2020 wurden neun komplett gestrichen, bei sieben weiteren nahm das BfArM Teilstreichungen einzelner Indikationen vor. Nur etwa die Hälfte der Erprobungs-Anwendungen schaffte den Sprung in die dauerhafte Listung.
Beispiele: Preise und Status in den fünf häufigsten Indikationen
| Indikation | DiGA (Auswahl) | Status | Preis 2025 (Hersteller / verhandelt) |
|---|---|---|---|
| Depression | deprexis (GAIA) | permanent | rund 228 Euro |
| Schlafstörung | somnio (mementor) | permanent | rund 225 Euro |
| Angst- / Panikstörung | Velibra (GAIA) | permanent | rund 230 Euro |
| Rückenschmerz | Vivira (Vivira Health Lab) | permanent | rund 240 Euro |
| Adipositas | zanadio (aidhere) | permanent | rund 218 Euro |
| Adipositas | Oviva Direkt | permanent | verhandelt, dreistellig |
| Depression / Diabetes | HelloBetter | permanent | verhandelt, dreistellig |
| Depression | Selfapy | permanent | verhandelt, dreistellig |
Die Tabelle zeigt eine Selbstauswahl bekannter, dauerhaft gelisteter Anwendungen. Der entscheidende Hinweis steckt im Wort „Status": Eine permanent gelistete DiGA hat den Nutzennachweis erbracht. Eine Erprobungs-DiGA nicht. Wer eine App verordnet bekommt, sollte vor der Aktivierung im BfArM-Verzeichnis prüfen, in welcher Kategorie sie steht. Der jeweilige Eintrag unter diga.bfarm.de zeigt den Status, den Preis, die Indikation und die Studienlage. Die Information ist öffentlich, wird aber im Verordnungsprozess weder vom Arzt noch von der Kasse aktiv kommuniziert.
Was sich 2026 ändert
Am 30. März 2026 hat die FinanzKommission Gesundheit Vorschläge zur Reform vorgelegt, die genau an dieser Stelle ansetzen. Die zentrale Empfehlung: Verhandelte Vergütungsbeträge sollen künftig ab dem ersten Erstattungstag gelten, nicht erst ab dem zweiten Jahr. Damit würden die Vorfinanzierungslasten der Kassen verschwinden. Eine zweite Forderung des GKV-Spitzenverbandes geht weiter: Aufnahme in den Leistungskatalog nur noch nach belegtem Nutzen, der Erprobungsstatus als Standard sollte abgeschafft werden. Die Industrie wehrt sich, weil das die Markteintrittshürde drastisch erhöht. Politisch ist offen, wie hart die Reform am Ende ausfällt.
Bereits in Kraft ist die zweite Änderungsverordnung zur DiGAV aus Februar 2026. Sie schreibt erstmals verbindliche Fragebögen, Skalen und statistische Auswertungen vor, mit denen Hersteller die anwendungsbegleitende Erfolgsmessung (AbEM) durchführen müssen. Damit lassen sich Anwendungen mit gleicher Zweckbestimmung erstmals untereinander vergleichen. Die erste Datenlieferung der Hersteller an das BfArM ist für April 2027 terminiert, danach halbjährlich. Wer ab dann keine belastbaren Daten liefert, riskiert die Streichung. Der GKV-Spitzenverband hat bereits angekündigt, das Verzeichnis nach der ersten Auswertung gegebenenfalls weiter zu konsolidieren.

Was Versicherte vor der Verordnung tun sollten
Aus dem Patientenrechte-Blick lässt sich aus dem Bericht eine kurze Liste ableiten, die im Arztgespräch hilft. Erstens: Den Status im BfArM-Verzeichnis prüfen. Permanent gelistet bedeutet, der Nutzen wurde nach den Kriterien des BfArM nachgewiesen. Erprobung bedeutet, der Nutzen wird erst noch belegt. Zweitens: Den verhandelten Vergütungsbetrag mit dem aktuellen Herstellerpreis vergleichen. Im ersten Jahr nach Aufnahme zahlt die Kasse den höheren Preis, der nach Verhandlung oft halbiert wird. Bei zwei vergleichbaren Anwendungen ist das ein legitimer Auswahlfaktor. Drittens: Die hinterlegten Studien anschauen. Das Verzeichnis verlinkt die zugrundeliegenden Untersuchungen. Stichproben helfen einzuordnen, wie belastbar die Evidenzlage ist. Viertens: Bei der Krankenkasse nachfragen, ob über den Direktantrag eine schnellere oder unkompliziertere Versorgung möglich ist.
Konkret heisst das: Wer eine App im Erprobungsstatus verordnet bekommt, ist nicht falsch versorgt. Aber er nutzt eine Anwendung, deren Wirkung weniger gut belegt ist als bei einer permanent gelisteten DiGA derselben Indikation. Die Information darüber liegt zwei Klicks im BfArM-Verzeichnis entfernt. Dass sie im Praxisalltag selten thematisiert wird, ist ein Versorgungsgap, kein technisches Problem.
Fazit
Apps auf Rezept sind kein Etikettenschwindel und keine Wundertherapie. Sie sind ein politisch gewollter, regulierter und teilweise unfertiger Versorgungsbaustein. Das Bundesgesundheitsministerium feiert das Modell international als deutsche Innovation, der GKV-Spitzenverband kritisiert die Konstruktion seit Jahren öffentlich. Beide haben recht. Wer eine DiGA verordnet bekommt, sollte den Status im BfArM-Verzeichnis prüfen, bevor er den Aktivierungscode bei der Kasse anfordert. Eine Verordnung ist keine geprüfte Therapie, sondern ein Anspruch nach Sozialrecht. Der Unterschied lässt sich in zwei Minuten online klären und entscheidet darüber, ob die App im Verzeichnis steht, weil sie wirkt, oder weil sie es vielleicht tut.





