Seit dem 15. Januar 2025 gilt in Deutschland das Opt-out-Prinzip für die elektronische Patientenakte: Wer nicht aktiv widerspricht, bekommt automatisch eine ePA angelegt. Rund 94 Prozent der gesetzlich Versicherten haben seitdem eine Akte, ohne je selbst den Aktivierungsknopf gedrückt zu haben. Doch die meisten öffnen sie nicht: Bei der Techniker Krankenkasse, dem größten deutschen Versicherer mit rund 12 Millionen Versicherten, nutzen laut einer Auswertung von Anfang 2026 nur etwa 900.000 Menschen die ePA aktiv, im Dezember 2025 wurden 560.000 Logins registriert. Das entspricht einer Aktivnutzungsquote von knapp acht Prozent. Fast alle haben eine Akte, kaum jemand schaut hinein.
Was in dieser Akte landet, wer darauf zugreifen darf und wie man gezielt widerspricht, ohne die gesamte Akte löschen zu müssen: Das erklären die meisten Ratgeber bisher nur unvollständig. Denn die ePA kennt nicht nur das grobe Entweder-oder. Sie bietet auch Mittelwege.
Was automatisch in der ePA landet
Die ePA füllt sich nicht leer. Noch vor dem ersten Arztbesuch mit Akte befüllt die Krankenkasse sie mit Abrechnungsdaten: Diagnosen, Therapien, Arzneimittelverordnungen und Krankenhausaufenthalte aus der Vergangenheit können dort hinterlegt werden. Ab Oktober 2025 sind Leistungserbringer verpflichtet, Dokumente aktiv einzustellen.
Was konkret in der Akte steht:
- Elektronische Medikationsliste: Entsteht automatisch aus eingelösten E-Rezepten. Arztpraxen haben diese Liste laut Auswertungen der Pharmazeutischen Zeitung in einer Auswertungswoche Anfang 2026 rund 25 Millionen Mal geöffnet.
- Arztbriefe und Befundberichte: Hausärzte, Fachärzte und Krankenhäuser stellen Befunde seit Oktober 2025 verpflichtend ein.
- Krankenkassen-Abrechnungsdaten: Diagnosen und Leistungen aus der Abrechnung zwischen Kasse und Leistungserbringer, teilweise rückwirkend.
- Auf Wunsch ergänzbar: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), Daten aus Disease-Management-Programmen, Pflegeinformationen, Notfallkontakte.
Nicht automatisch enthalten, aber geplant: strukturierte Labordaten. Das Bundesgesundheitsministerium kündigte diese Funktion für Sommer 2026 an.
Wichtig für das Verständnis: Die Daten in der ePA gehören dem Versicherten. Leistungserbringer dürfen nur dann auf sie zugreifen, wenn der Patient dies nicht ausdrücklich unterbindet. Ein Zugriff durch den Arbeitgeber oder die Krankenversicherung für versicherungsfremde Zwecke ist gesetzlich ausgeschlossen.
Wer zugreift und wie die ePA das protokolliert
Seit Oktober 2025 ist die ePA-Nutzung für Arztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken verpflichtend. Laut Pharmazeutischer Zeitung hatten bis Anfang 2026 rund 85 Prozent der deutschen Arztpraxen bereits auf Akten zugegriffen, innerhalb von zwölf Wochen waren es rund 117.000 Institutionen, darunter etwa 10.500 Apotheken.
Wer wann auf welche Daten zugegriffen hat, wird in der ePA protokolliert. Versicherte können dieses Zugriffsprotokoll jederzeit in der App ihrer Krankenkasse einsehen. Sie können außerdem den Zugriff einzelner Leistungserbringer nachträglich sperren oder bestimmte Dokumente vor dem allgemeinen Zugriff verbergen.
Das ist keine Nebensache: Wer zum Beispiel nicht möchte, dass der Orthopäde sieht, was der Psychiater dokumentiert hat, kann genau das in der ePA-App regeln.
Widerspruch und Opt-out: Vier Optionen im Überblick
Der verbreitete Irrtum ist, dass der Widerspruch nur als Alles-oder-nichts-Entscheidung existiert. Tatsächlich gibt es vier Ebenen, auf denen Versicherte ihre Rechte geltend machen können.
| Was wird eingeschränkt | Wie und wo | Effekt | Rückgängig machbar? |
|---|---|---|---|
| Gesamte ePA löschen | Bei der Krankenkasse: telefonisch, schriftlich, per Ombudsstelle oder in der App | Akte wird vollständig gelöscht, Daten beim Leistungserbringer bleiben | Ja, neue Akte kann neu erstellt werden |
| Einzelne Dokumente verbergen | In der ePA-App der Krankenkasse | Nur dieses Dokument für Leistungserbringer unsichtbar | Ja |
| Zugriff einzelner Leistungserbringer sperren | In der ePA-App der Krankenkasse | Dieser Arzt/diese Apotheke sieht keine Daten mehr | Ja |
| Forschungsdatenweitergabe ans FDZ unterbinden | In der ePA-App oder über die Ombudsstelle der Krankenkasse | Keine zukünftigen ePA-Daten ins FDZ, ePA bleibt bestehen | Ja, bis ePA-Daten ins FDZ geflossen sind |
Der praktisch wichtigste Mittelweg ist der FDZ-Widerspruch, der im Folgenden gesondert erläutert wird.
So widersprechen Sie der Forschungsdatenweitergabe
Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) nahm am 9. Oktober 2025 den Betrieb auf. Es aggregiert pseudonymisierte Gesundheitsdaten und stellt sie für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung. Bislang enthält es Abrechnungsdaten aller gesetzlich Versicherten von 2009 bis 2023: Diagnosen, Therapien, Arzneimittelverordnungen, Krankenhausaufenthalte.
Ab Oktober 2026 sollen auch Daten aus der ePA an das FDZ fließen. Die Daten werden pseudonymisiert, das heißt: Die Vertrauensstelle beim Robert Koch-Institut entfernt personenidentifizierende Merkmale, bevor die Daten zum FDZ gelangen. Das FDZ selbst verfügt nach eigenen Angaben über keine personenidentifizierenden Daten.
Der entscheidende Punkt: Wer der Datenweitergabe ans FDZ widersprechen möchte, muss das vor dem Einlesen tun. Einmal pseudonymisiert und übermittelt, können Daten nicht mehr individuell zurückgerufen werden. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt, dass ein nachträglicher Widerspruch einzelner pseudonymisierter Datensätze beim FDZ nicht möglich ist.
Das klingt nach einem Nachteil, ist aber kein Widerspruch zum Datenschutzrecht: Pseudonymisierte Daten gelten nach dem aktuellen Rechtsrahmen nicht mehr als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Wer das anders bewertet, sollte frühzeitig handeln.
So widersprechen Sie der FDZ-Datenweitergabe Schritt für Schritt:
- Öffnen Sie die ePA-App Ihrer Krankenkasse (z. B. TK-App, AOK-App, Barmer-App).
- Navigieren Sie zu den Datenschutz- oder Einstellungsbereich der ePA.
- Suchen Sie die Option zur Forschungsdatennutzung oder Sekundärnutzung.
- Wählen Sie "Widersprechen" oder "Nicht teilnehmen".
- Bestätigen Sie Ihre Auswahl.
Alternativ können Sie Ihren Widerspruch schriftlich oder telefonisch über die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse einlegen. Die Ombudsstellen sind gesetzlich verpflichtet, Versicherte beim Widerspruch zu unterstützen.
Wichtig: Dieser Widerspruch löscht Ihre ePA nicht. Sie behalten die Akte mit allen Funktionen, Ihre Daten fließen aber künftig nicht mehr ans FDZ.
Das Datenschutzproblem bei Kindern: Was Eltern wissen sollten
Es gibt eine Konstellation, die in der öffentlichen Diskussion um die ePA kaum vorkommt, aber für Familien mit minderjährigen Kindern erhebliche Konsequenzen haben kann.
Eltern als gesetzliche Vertreter haben das Recht, auf die ePA ihrer Kinder unter 15 Jahren zuzugreifen. Das schließt Abrechnungsdaten ein, also Informationen darüber, welche Leistungen die Krankenkasse für das Kind abgerechnet hat. Darunter fallen auch Leistungen aus psychotherapeutischen Behandlungen.
Das bedeutet: Wenn ein 14-Jähriger wegen einer Depression in Psychotherapie ist und das vor seinen Eltern verborgen halten möchte, können die Eltern über die ePA auf die Abrechnungsdaten zugreifen, die Rückschlüsse auf Art und Umfang der Behandlung zulassen, ohne dass der Jugendliche davon weiß oder es verhindern kann.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat dieses Problem im Frühjahr 2025 in einem Newsletterbeitrag öffentlich angesprochen und von einem strukturellen Datenschutzdefizit gesprochen. Die Kammer fordert, dass Abrechnungsdaten erst dann in die Kinder-ePA eingestellt werden, wenn Jugendliche selbst über ein ePA-Frontend verfügen und eigenständig über Datenweitergabe entscheiden können. Erst ab 15 Jahren können Jugendliche laut aktuellem Recht ihre ePA-Rechte selbst ausüben.
Therapeuten haben nach aktuellem Rechtsrahmen die Möglichkeit, das Einstellen von Dokumenten in die ePA zu verweigern, wenn das Wohl des Patienten gefährdet ist. Auf die Abrechnungsdaten, die die Krankenkasse direkt einpflegt, haben sie jedoch keinen Einfluss.
Eltern, die ihren minderjährigen Kindern das nötige Maß an Privatsphäre in der Gesundheitsversorgung einräumen wollen, sollten diese Lücke im Gespräch mit behandelnden Therapeuten und der Krankenkasse thematisieren.

Wie man der gesamten ePA widerspricht
Wer die ePA grundsätzlich nicht möchte, kann die Akte jederzeit löschen lassen. Der Widerspruch nach der Einrichtung führt zur vollständigen Löschung aller in der ePA gespeicherten Daten. Daten, die Leistungserbringer lokal gespeichert haben, sind davon nicht betroffen.
Der Weg:
- Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse telefonisch, per App oder schriftlich.
- Erklären Sie den Widerspruch gegen die ePA.
- Die Kasse ist verpflichtet, die Akte zu löschen.
Alternativ können Sie die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse aufsuchen. Jede gesetzliche Krankenkasse muss laut SGB V eine Ombudsstelle vorhalten, die bei der Widerspruchserklärung unterstützt. Das ist besonders für Menschen relevant, die keinen Internetzugang haben oder die App nicht nutzen können.
Eine neue ePA kann jederzeit wieder eingerichtet werden, wenn Sie Ihre Entscheidung revidieren.

Ältere und digital weniger versierte Versicherte: Wo der Opt-out hakt
Gut 85 Prozent der Arztpraxen greifen inzwischen auf ePA-Daten zu, was zeigt, dass die Akte im Alltag der Leistungserbringer angekommen ist. Auf der Versichertenseite sieht das anders aus: Die Aktivierungsquote von knapp acht Prozent bei der TK zeigt, wie gering der Anteil der Versicherten ist, die ihre Akte aktiv mitgestalten.
Das betrifft überdurchschnittlich ältere Menschen, die keine Smartphones nutzen oder mit App-Navigationen nicht vertraut sind. Für sie ist der Weg über die Ombudsstelle oder einen persönlichen Besuch bei der Krankenkasse der gangbarste. Entscheidend ist: Der Widerspruch erfordert keine technischen Kenntnisse.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisierte in einem Forderungspapier vom Februar 2026 die mangelnde Patientenorientierung des Systems und forderte mehr Transparenz bei der Datennutzung sowie eine stärkere Beteiligung von Versicherten bei der Weiterentwicklung der ePA. Eine zentrale Forderung: Versicherte müssen vollständig nachvollziehen können, wie ihre Daten verwendet werden, auch ohne App-Kenntnisse.
Fazit
Die ePA ist kein monolithisches System, dem man nur vollständig zustimmen oder vollständig widersprechen kann. Sie bietet abgestufte Kontrollmöglichkeiten: einzelne Dokumente verbergen, bestimmten Leistungserbringern den Zugriff entziehen, der Forschungsdatenweitergabe ans FDZ separat widersprechen oder die gesamte Akte löschen lassen.
Die wichtigste Entscheidung steht in den nächsten Monaten an: Ab Oktober 2026 fließen ePA-Daten ins Forschungsdatenzentrum Gesundheit. Wer das nicht möchte, sollte den Widerspruch vorher erklären, über die ePA-App oder die Ombudsstelle der Krankenkasse. Denn einmal pseudonymisiert übermittelt, lassen sich die Daten nicht mehr individuell zurückholen. Das ist kein Datenschutzskandal, aber eine Entscheidung, die bewusst getroffen sein will.
Wer unsicher ist, welche Option zu seiner Situation passt: Die Ombudsstellen der Krankenkassen sind kostenlos, gesetzlich vorgeschrieben und dürfen beim Widerspruch unterstützen.





