Es ist eine Änderung von wenigen Sätzen, und sie verschiebt die Gewichte im deutschen OP-Betrieb: Seit dem 30. Juli 2026, also seit gut eineinhalb Wochen, gilt der neu gefasste § 27b des Fünften Sozialgesetzbuchs. Die unabhängige ärztliche Zweitmeinung, bislang ein freiwilliges Patientenrecht, wird für bestimmte planbare Operationen zur Abrechnungsvoraussetzung. Liegt für einen dieser Eingriffe kein Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vor, verliert der Operateur seinen Vergütungsanspruch. Die Krankenkasse zahlt die Operation dann schlicht nicht. Was nach Verwaltungstechnik klingt, ist einer der tiefsten Eingriffe in die OP-Praxis seit Jahren, und er trifft ein Verfahren, das im Versorgungsalltag bislang eine Nebenrolle spielte.
Was der neue § 27b SGB V regelt
Die Neuregelung ist Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat. Es wurde am 24. Juli verkündet, die Zweitmeinungs-Passagen traten am 30. Juli in Kraft. Das Gesetz soll die Krankenkassenfinanzen um knapp 19 Milliarden Euro entlasten und enthält neben der Zweitmeinungspflicht weitere Einschnitte: Die Streichung der Homöopathie aus dem Leistungskatalog gehört ebenso dazu wie die Erhöhung aller gesetzlichen Zuzahlungen um 50 Prozent und der Zuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner ab 2028.
Das Recht auf eine Zweitmeinung selbst ist nicht neu. Es steht seit 2015 im Gesetz, die Verfahrensregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gelten seit dem 10. Dezember 2018, nutzbar war der Anspruch erstmals 2019 für Mandeloperationen und Gebärmutterentfernungen. Neu ist die Verbindlichkeit: Der ergänzte Paragraf koppelt bei ausgewählten Eingriffen die ärztliche Vergütung an den Nachweis, dass der Patient vor der Operation eine unabhängige zweite Einschätzung eingeholt hat.
Welche Eingriffe das sein werden, legt der G-BA fest. Das Gesetz setzt ihm dafür eine klare Frist: Er bestimmt "erstmals bis zum 31. März 2027 mindestens einen und danach jährlich mindestens zwei weitere" der zweitmeinungsfähigen planbaren Eingriffe. Das Bundesgesundheitsministerium nennt in seiner Mitteilung zum Bundestagsbeschluss bereits Kandidaten und einen Fahrplan: Als besonders geeignet gelten demnach Hüftgelenkersatz und Eingriffe an der Wirbelsäule ab 2028, die chirurgische Entfernung der Gallenblase oder der Gebärmutter ab 2029 sowie die Teilentfernung der Gaumenmandeln und arthroskopische Eingriffe an der Schulter im Jahr 2030.
| Voraussichtlicher Start | Eingriffe mit verpflichtender Zweitmeinung (laut BMG "insbesondere geeignet") |
|---|---|
| Ab 2028 | Hüftgelenkersatz, Eingriffe an der Wirbelsäule |
| Ab 2029 | Entfernung der Gallenblase, Entfernung der Gebärmutter |
| 2030 | Teilentfernung der Gaumenmandeln, arthroskopische Eingriffe an der Schulter |
Die Bundesregierung erwartet von der Maßnahme nach Berichten der Fachpresse Einsparungen von rund 400 Millionen Euro bis 2030. Gemessen am 19-Milliarden-Paket ist das ein bescheidener Posten. Die eigentliche Botschaft ist eine andere: Der Gesetzgeber traut den Operationsempfehlungen im eigenen System nicht mehr uneingeschränkt.
Diese 13 Eingriffsgruppen sind heute zweitmeinungsfähig
Grundlage der neuen Pflicht ist die bestehende Zweitmeinungs-Richtlinie des G-BA. Sie erfasst planbare Eingriffe, bei denen die Gefahr einer sogenannten Indikationsausweitung besteht, also die Sorge, dass häufiger operiert wird, als es medizinisch geboten wäre. Für aktuell 13 Eingriffsgruppen haben gesetzlich Versicherte schon heute einen Anspruch auf eine kostenfreie, unabhängige Zweitmeinung. Wie viele Ärztinnen und Ärzte diese Zweitmeinungen abgeben dürfen, erfassen die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Zahlen aus der G-BA-Fachnews vom 20. März 2026 (Stand 2024) zeigen ein starkes Gefälle:
| Eingriffsgruppe | Registrierte Zweitmeiner (2024) |
|---|---|
| Arthroskopische Eingriffe an der Schulter | 589 |
| Implantation einer Knieendoprothese | 551 |
| Eingriffe an der Wirbelsäule | 413 |
| Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) | 412 |
| Mandeloperation (Tonsillektomie, Tonsillotomie) | 260 |
| Hüftgelenkersatz | 185 |
| Amputation beim diabetischen Fußsyndrom | 133 |
| Implantation eines Herzschrittmachers oder Defibrillators | 113 |
| Herzkatheteruntersuchungen und Ablationen am Herzen | 103 |
| Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie) | 74 |
| Eingriffe an Aortenaneurysmen | 33 |
| Eingriffe an der Halsschlagader | zuletzt aufgenommen, noch ohne Jahresstatistik |
| Eingriffe bei lokal begrenztem Prostatakarzinom | zuletzt aufgenommen, noch ohne Jahresstatistik |
Wichtig zur Einordnung: Der freiwillige Anspruch gilt für alle 13 Gruppen. Verpflichtend, also vergütungsrelevant, wird die Zweitmeinung nur für die Eingriffe, die der G-BA nach dem neuen Verfahren ausdrücklich bestimmt.
Neun von zehn empfohlenen Rücken-OPs halten der Prüfung nicht stand
Warum der Gesetzgeber die Freiwilligkeit aufgibt, lässt sich an den Daten der Techniker Krankenkasse ablesen, die seit 2010 ein eigenes Zweitmeinungsprogramm betreibt. TK-Versicherte mit einer OP-Empfehlung können sich in rund 25 kooperierenden Schmerzzentren interdisziplinär untersuchen lassen, etwa 2.000 nutzten das im vergangenen Jahr. Das Ergebnis, das die Kasse in ihrer Auswertung vom 7. Juli 2026 veröffentlichte, ist drastisch: Bei 89 Prozent der Teilnehmer rieten die Fachleute von der im Raum stehenden Rückenoperation ab. Bei Knie-Eingriffen bewerteten die Zweitmeiner 85 Prozent der Empfehlungen als zum aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig, beim Hüftgelenkersatz waren es 59 Prozent.
Der naheliegende Einwand lautet: Vielleicht wird die Operation nur aufgeschoben. Die TK-Langzeitbeobachtung spricht dagegen. 89 Prozent der Patienten, die eine Zweitmeinung zu einer geplanten Rücken-OP einholten, kamen auch im Jahr danach ohne Eingriff aus. Die abgesagte Operation war also in aller Regel keine verschobene, sondern eine vermeidbare.
Man würde erwarten, dass ein kostenfreies Verfahren mit solchen Ergebnissen längst Massenbetrieb ist. Das Gegenteil ist der Fall: Gemessen an Millionen planbarer Eingriffe pro Jahr bewegen sich die Beratungszahlen der Kassenprogramme im Promillebereich. Genau diese Lücke zwischen belegtem Nutzen und geringer Nutzung ist das Argument, mit dem die Pflicht nun begründet wird.

Das Nadelöhr: 33 Zweitmeiner für ganz Deutschland
Die Zahlen aus der Tabelle oben zeigen zugleich das größte Problem der Reform. Für Eingriffe an Aortenaneurysmen standen 2024 bundesweit exakt 33 registrierte Zweitmeiner zur Verfügung, für Gallenblasenentfernungen 74. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) rechnet vor, dass in Hamburg derzeit nur drei Ärzte Zweitmeinungen zum Hüftgelenkersatz anbieten, ausgerechnet einem der Eingriffe, die ab 2028 als erste unter die Pflicht fallen sollen.
Entsprechend deutlich fällt die Kritik aus. "Das bisherige freiwillige Verfahren hat sich bewährt. Für ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren reichen die fachärztlichen Kapazitäten nicht aus", sagt BVMed-Geschäftsführer Marc-Pierre Möll. Der Verband warnt vor einer hohen Zahl zusätzlicher Arztkontakte, gebundenen Facharztkapazitäten, längeren Behandlungsprozessen und zusätzlicher Bürokratie. Auch das Einsparziel von 400 Millionen Euro hält er für zu optimistisch.
Der G-BA verweist dagegen darauf, dass die Zahl der zweitmeinungsberechtigten Ärztinnen und Ärzte kontinuierlich wächst. Beide Beobachtungen schließen sich nicht aus: Die Kapazitäten steigen, aber sie steigen von einem sehr niedrigen Niveau. Ob sie bis 2028 ausreichen, um jede geplante Hüft- und Wirbelsäulenoperation mit einer fristgerechten Zweitmeinung zu versorgen, ist die offene Rechnung dieser Reform. Scheitert sie, verschieben sich Operationstermine nicht aus medizinischen, sondern aus organisatorischen Gründen.
Was sich für Patienten konkret ändert
Bemerkenswert an der Konstruktion des Gesetzes: Die Pflicht richtet sich formal nicht gegen Patienten, sondern gegen Ärzte. Sanktioniert wird der Operateur, der ohne dokumentierte Zweitmeinung operiert, denn er verliert seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Kasse. Für Patienten bedeutet das praktisch: Ohne den Nachweis wird eine planbare Operation aus den betroffenen Gruppen künftig kaum noch terminiert werden, weil Klinik oder Praxis sonst auf den Kosten sitzen bleiben.
An der Entscheidungsfreiheit ändert sich dagegen nichts. Die Zweitmeinung ist eine Beratung, kein Veto. Rät der zweite Arzt von der Operation ab, dürfen Sie sich trotzdem operieren lassen; bestätigt er die Empfehlung, bleibt der Eingriff dennoch Ihre Entscheidung. Schon heute gelten dabei Schutzregeln, die viele Versicherte nicht kennen: Der Arzt, der die Operation empfiehlt, muss in der Regel mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff über das Zweitmeinungsrecht aufklären, damit genug Zeit für die zweite Einschätzung bleibt. Und der Zweitmeiner muss unabhängig sein, er darf den Eingriff nicht selbst durchführen und auch nicht in der Einrichtung arbeiten, die operieren würde.
Die Kosten trägt vollständig die Krankenkasse. Die Zweitmeinung ist eine Sachleistung, es fällt weder eine Zuzahlung noch eine Vorkasse an.
So nutzen Sie Ihr Zweitmeinungsrecht schon heute
Wer aktuell vor einer der 13 zweitmeinungsfähigen Operationen steht, muss nicht auf die Pflicht warten. Der Ablauf ist geregelt und kostenlos. Der erste Schritt passiert beim Arzt, der zur Operation rät: Er muss Sie auf das Zweitmeinungsrecht hinweisen und Ihnen auf Wunsch Kopien der Befundunterlagen mitgeben, damit der zweite Arzt keine Untersuchungen wiederholen muss.
Qualifizierte Zweitmeiner finden Sie über die Arztsuche des Patientenservice 116117, die nach Eingriff und Region filtert. Der G-BA hat zudem im Januar 2026 ein aktualisiertes Patientenmerkblatt veröffentlicht, das den Anspruch und den Ablauf auf zwei Seiten erklärt. Ergänzend bieten viele Krankenkassen eigene Programme an, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen: Die TK etwa vermittelt Zweitmeinungen zu Rücken-, Knie- und Hüftoperationen seit 2024 auch online, sodass die zweite Einschätzung ohne Anfahrt von zu Hause aus möglich ist. Ein Anruf bei der eigenen Kasse lohnt sich deshalb vor jeder planbaren Operation, auch bei Eingriffen, die nicht auf der G-BA-Liste stehen.
Der Zeitfaktor spricht ebenfalls für die Eigeninitiative: Wer die Zweitmeinung aktiv einplant, statt sie kurz vor dem OP-Termin nachzuholen, gerät nicht unter Druck, wenn der nächstgelegene Zweitmeiner erst in einigen Wochen einen Termin frei hat.

Fazit
Die Reform des § 27b SGB V beendet ein Jahrzehnt der Unverbindlichkeit. Seit 2015 steht das Zweitmeinungsrecht im Gesetz, seit 2019 ist es nutzbar, und trotzdem blieb es ein Nischenangebot, während die Daten der Kassen nahelegen, dass ein erheblicher Teil der empfohlenen Rücken-, Knie- und Mandeloperationen einer unabhängigen Prüfung nicht standhält. Dass der Gesetzgeber nun über den Vergütungsanspruch der Ärzte steuert, ist ein unkonventioneller, aber wirksamer Hebel: Er zwingt niemanden auf den OP-Tisch und niemanden davon herunter, er erzwingt nur das Gespräch mit einem zweiten Experten.
Die Risiken der Umsetzung sind real. 33 Zweitmeiner für Aortenaneurysmen und drei Hüft-Zweitmeiner in Hamburg sind keine Infrastruktur für ein Pflichtverfahren, und die Kritik des BVMed an den Kapazitäten trifft einen wunden Punkt. Für Sie als Patientin oder Patient ändert das nichts an der praktischen Konsequenz: Die Zweitmeinung ist heute schon kostenlos, unabhängig und nachweislich geeignet, unnötige Eingriffe zu vermeiden. Wer vor einer planbaren Operation steht, sollte sie nicht erst einholen, wenn das Gesetz es verlangt, sondern jetzt, solange der Termin beim Zweitmeiner noch keine Wartelisten-Frage ist. Der beste Zeitpunkt für die zweite Meinung ist vor der ersten Terminvergabe.





