Bis zu 131 Euro im Monat, ohne vorherigen Antrag abrufbar, für eine Haushaltshilfe, eine Alltagsbegleiterin oder einen Tag in der Tagespflege: Der Entlastungsbetrag ist die wichtigste Geldleistung für Menschen mit Pflegegrad 1. Nach dem Willen der Bundesregierung soll er ab dem 1. Januar 2027 für diesen Pflegegrad ersatzlos wegfallen. Gleichzeitig sollen die Hürden steigen, überhaupt einen Pflegegrad zu bekommen. Beides steht im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Für Familien, bei denen eine Pflegebedürftigkeit gerade beginnt, wird damit ein Datum wichtiger als jede ärztliche Diagnose: der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht.

Stand dieses Überblicks: 21. Oktober 2026. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Der Bundestag berät den Entwurf laut Bundestag am 5. November 2026 in erster Lesung, danach geht er in den Gesundheitsausschuss. Dem Bundesrat hat die Regierung den Entwurf am 9. Oktober als besonders eilbedürftige Vorlage zugeleitet, weil die Änderungen überwiegend zum 1. Januar 2027 gelten sollen. Bundestag und Bundesrat können Details noch ändern. Alle Reformzahlen in diesem Text beziehen sich deshalb auf den Kabinettsentwurf und gelten nur "laut Entwurf".

Was der Entwurf für Pflegegrad 1 vorsieht

Heute haben Pflegebedürftige aller Grade in häuslicher Pflege Anspruch auf bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag pro Monat, so steht es in § 45b SGB XI. Das Geld wird gegen Belege erstattet, etwa für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Tages- oder Nachtpflege oder für einen ambulanten Pflegedienst. Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist es neben dem Anspruch auf Pflegehilfsmittel praktisch die einzige laufende Geldleistung, denn Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2.

Der Kabinettsentwurf ersetzt den Entlastungsbetrag für die Pflegegrade 2 bis 5 durch ein sogenanntes Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren von 300 Euro. Pflegegrad 1 taucht in dieser Regel nicht mehr auf. Stattdessen sollen Betroffene Anspruch auf eine neue "Pflegebegleitung" erhalten, eine fachliche Beratung und Unterstützung vor Ort. Die Regierung begründet das mit einer "präventionsorientierten Fokussierung": Gerade zu Beginn der Pflegebedürftigkeit helfe fachliche Begleitung mehr als ein Geldbetrag.

Hinzu kommt ein zweiter, weniger beachteter Verlust. Die bis zu 42 Euro im Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel sollen als eigener Anspruch entfallen. Laut Entwurf fließt das Geld künftig in das Pflegegeld und die Sachleistungen ein. Beides gibt es aber nur ab Pflegegrad 2. Für Pflegegrad 1 summieren sich die wegfallenden Leistungen damit auf bis zu 173 Euro im Monat.

Bemerkenswert ist das Timing. In der Finanztabelle des Entwurfs sind für die Pflegebegleitung im Jahr 2027 null Euro eingeplant, erst ab 2028 sind es 300 Millionen Euro. Bis die neue Begleitung tatsächlich aufgebaut ist, gelten die alten Beratungsregeln weiter, längstens bis Ende 2028. Menschen mit Pflegegrad 1 können in dieser Zeit nach erstmaliger Einstufung einen Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI abrufen. Der Entlastungsbetrag fällt also sofort weg, der versprochene Ersatz kommt schrittweise. Die Streichung allein soll die Pflegeversicherung laut Entwurf 2027 um 800 Millionen Euro entlasten.

Bestandsschutz gilt für den Grad, nicht für das Geld

Viele Betroffene gehen davon aus, dass wer heute schon Pflegegrad 1 hat, von der Reform verschont bleibt. Das stimmt nur zur Hälfte. Der Entwurf enthält in einem neuen § 142b SGB XI tatsächlich einen Bestandsschutz: Wer nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht einen Pflegegrad erhalten hat, soll ihn nicht allein wegen der neuen Punkteschwellen verlieren. Das Bundesgesundheitsministerium betont diesen Punkt ausdrücklich.

Geschützt ist aber die Einstufung, nicht jede damit verbundene Leistung. Eine Besitzstandsregel für den Entlastungsbetrag in häuslicher Pflege findet sich im Kabinettsentwurf nicht. Die einzige Ausnahme betrifft Heimbewohner: Wer mit Pflegegrad 1 vollstationär lebt und im Jahr 2026 bereits den Zuschuss von 131 Euro nach § 43 SGB XI bezogen hat, soll ihn weiter erhalten. Für die zu Hause gepflegten Menschen mit Pflegegrad 1 bedeutet der Entwurf dagegen: Sie behalten ihren Grad, verlieren aber zum Jahreswechsel den Betrag.

Eine offene Frage betrifft Restguthaben. Nach heutigem Recht darf ein im Kalenderjahr nicht verbrauchter Entlastungsbetrag ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, Geld aus 2026 also bis Ende Juni 2027 genutzt werden. Ob das für Pflegegrad 1 nach dem Wegfall noch gilt, regelt der Kabinettsentwurf nicht ausdrücklich. Für das neue Sozialraumbudget schreibt die Begründung sogar, eine "Ansparmöglichkeit" sei "nicht weiter erforderlich". Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt angesparte Beträge noch 2026 ein und reicht die Belege zeitnah ein.

Laut Kabinettsentwurf sollen die Punkteschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen. Wer heute knapp über einer Schwelle liegt, könnte ab 2027 darunter fallen.
Laut Kabinettsentwurf sollen die Punkteschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen. Wer heute knapp über einer Schwelle liegt, könnte ab 2027 darunter fallen.

Strengere Punkte: Derselbe Zustand, ein Grad weniger

Ob jemand pflegebedürftig ist und in welchem Grad, entscheidet die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Sie bewertet die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen, von der Mobilität bis zur Gestaltung des Alltags, und vergibt dafür bis zu 100 Punkte. Die Schwellen dafür stehen in § 15 SGB XI: Pflegegrad 1 beginnt heute bei 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 27, Pflegegrad 3 bei 47,5.

Laut Entwurf sollen diese Werte steigen. Die Stiftung Warentest fasste die Zahlen am 1. Oktober 2026 zusammen, der Gesetzestext bestätigt sie:

Pflegegrad Gesamtpunkte heute Gesamtpunkte laut Entwurf ab 2027
1 12,5 bis unter 27 15 bis unter 30
2 27 bis unter 47,5 30 bis unter 50
3 47,5 bis unter 70 50 bis unter 70
4 70 bis unter 90 70 bis unter 90 (unverändert)
5 90 bis 100 90 bis 100 (unverändert)

Die Tabelle zeigt nur die halbe Verschärfung. Der Entwurf ersetzt zusätzlich die Anlage 2 zu § 15, also die Umrechnung, nach der Einzelbefunde in Punkte übersetzt werden. Wer 2027 begutachtet wird, kommt damit unter Umständen schon auf weniger Punkte als bei identischem Zustand 2026, und muss gleichzeitig eine höhere Schwelle überspringen.

Wie stark das wirkt, steht in der Gesetzesbegründung selbst. Sie stützt sich auf eine Studie des IGES-Instituts im Auftrag des GKV-Spitzenverbands. Danach würden höhere Schwellen allein bei Erstbegutachtungen knapp 12 Prozent weniger Anerkennungen von Pflegebedürftigkeit bringen. Mit der zusätzlich geänderten Bewertungssystematik wären es etwa 22 Prozent. Die Regierung beschreibt das nicht als Kürzung, sondern als Rückkehr zu Schwellen, die ein Expertenbeirat bereits 2013 empfohlen hatte. Die Politik war damals davon abgewichen. Seit der Einführung des heutigen Systems 2017 ist die Zahl der Pflegebedürftigen auf über sechs Millionen gestiegen, stärker als demografisch erwartet.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Folgen. Eine Frau mit beginnender Demenz erreicht 14 Punkte. Nach heutigem Recht bekommt sie Pflegegrad 1. Nach den Schwellen des Entwurfs läge sie unter 15 Punkten und bekäme keinen Pflegegrad, also weder Beratungsansprüche noch Zuschüsse für einen Wohnungsumbau. Ein Mann mit 48 Punkten hätte heute Pflegegrad 3 und damit Anspruch auf 599 Euro Pflegegeld. Laut Entwurf würde er bei Antrag im Jahr 2027 in Pflegegrad 2 landen.

Warum der 31. Dezember zählt

Die entscheidende Übergangsregel ist kurz. Laut § 142b Absatz 1 des Entwurfs erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit "auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts". Maßgeblich ist also nicht der Termin des Gutachters, sondern der Eingang des Antrags. Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen Antrag stellt, wird nach den alten Schwellen bewertet, auch wenn der Medizinische Dienst erst im Februar 2027 zu Besuch kommt. Die Stiftung Warentest rät deshalb ausdrücklich dazu, Anträge noch in diesem Jahr einzureichen.

Das gilt auch für Höherstufungen. Wer bereits Pflegegrad 1 oder 2 hat und merkt, dass sich der Zustand verschlechtert, stellt mit dem Antrag auf einen höheren Grad einen neuen Antrag, für den dasselbe Stichtagsprinzip greift. Anders ist es bei sogenannten Wiederholungsbegutachtungen, die die Pflegekasse von sich aus anstößt, etwa bei befristeten Einstufungen. Dort zählt laut Entwurf der Tag der Begutachtung. Den bestehenden Grad schützt dann der Bestandsschutz. Eine Herabstufung bleibt aber möglich, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert hat.

Es gibt einen weiteren, praktischen Grund für einen frühen Antrag. Heute muss die Pflegekasse nach § 18c SGB XI spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden, sonst schuldet sie dem Antragsteller 70 Euro für jede angefangene Woche Verspätung. Die Regierung rechnet wegen der Reform mit einer Antragswelle und will diese Frist laut Entwurf vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 aussetzen. Ausgenommen sind nur Fälle mit "besonders dringlichem Entscheidungsbedarf". Wer im Januar beantragt, muss also nicht nur mit strengeren Schwellen, sondern womöglich auch mit längeren Wartezeiten rechnen.

Mehr Pflegegeld, höhere Beiträge

Für die Pflegegrade 2 bis 5 enthält der Entwurf auf den ersten Blick gute Nachrichten. Das Pflegegeld, im Gesetzestext künftig als "Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets" bezeichnet, soll steigen. Der ähnlich klingende Begriff ist nicht mit dem bisherigen Entlastungsbetrag von 131 Euro zu verwechseln. Auch die Sachleistungen für ambulante Pflegedienste wachsen. Die heutigen Werte stehen in § 37 SGB XI, die neuen im Kabinettsentwurf:

Leistung pro Monat Heute Laut Entwurf ab 2027
Pflegegeld Pflegegrad 2 347 Euro 380 Euro
Pflegegeld Pflegegrad 3 599 Euro 630 Euro
Pflegegeld Pflegegrad 4 800 Euro 890 Euro
Pflegegeld Pflegegrad 5 990 Euro 1.080 Euro
Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 131 Euro entfällt
Entlastungsbetrag bzw. Sozialraumbudget Pflegegrad 2 bis 5 131 Euro 175 Euro, nur für anerkannte Alltagshilfen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro kein eigener Anspruch mehr

Die Erhöhung ist allerdings kein reiner Zuschlag. Aus dem neuen Pflegegeld sollen Familien künftig auch Verbrauchsmaterial wie Handschuhe und Einlagen selbst kaufen, für das es bisher die separaten 42 Euro gab. Zudem streicht der Entwurf die Verhinderungspflege als eigene Leistung und auch den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, den der Artikel zur Verhinderungspflege beschreibt und der bis Ende 2026 gilt. Dessen Mittel werden laut Begründung "ausgabenneutral" auf das Pflegegeld, die Sachleistungen und ein neues Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro pro Jahr für Kurzzeitpflege und Akutsituationen verteilt.

Wer heute bei Pflegegrad 2 die Hilfsmittelpauschale voll nutzt, steht damit rechnerisch schlechter da: 33 Euro mehr Pflegegeld stehen 42 Euro weniger für Verbrauchsmaterial gegenüber. Bei Pflegegrad 3 sind es 31 Euro mehr gegen 42 Euro weniger. Erst ab Pflegegrad 4 bleibt mit 90 Euro Plus ein spürbarer Zuwachs. Auch das Sozialraumbudget ist enger, als die höhere Zahl suggeriert: Anders als der bisherige Entlastungsbetrag darf es laut Begründung nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, nicht mehr für Pflegedienste oder Tagespflege.

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro wird heute für Alltagshilfen wie Einkaufsbegleitung oder Haushaltshilfe erstattet. Für Pflegegrad 1 soll er laut Entwurf 2027 entfallen.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro wird heute für Alltagshilfen wie Einkaufsbegleitung oder Haushaltshilfe erstattet. Für Pflegegrad 1 soll er laut Entwurf 2027 entfallen.

Die Reform trifft zudem nicht nur Pflegebedürftige. Um ein Defizit von 7,6 Milliarden Euro im Jahr 2027 abzuwenden, das der Entwurf ohne Gegenmaßnahmen erwartet, soll der allgemeine Beitragssatz zwar bei 3,6 Prozent bleiben. Der Zuschlag für Kinderlose steigt laut Entwurf aber zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte. Kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren zahlen damit insgesamt 4,5 statt 4,2 Prozent, den Zuschlag tragen sie allein. Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro sind das 12 Euro mehr im Monat.

Ab 2028 soll zudem ein Zuschlag von 0,52 Prozent für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner kommen, mit Ausnahmen etwa für Eltern kleiner Kinder und pflegende Angehörige. Die Beitragsbemessungsgrenze soll 2027 parallel zur Krankenversicherung steigen. Wie sich die Krankenkassenbeiträge zum Jahreswechsel entwickeln, zeigt der Überblick zum Zusatzbeitrag 2027.

Antrag noch 2026: So gehen Familien vor

Wer den Stichtag nutzen will, braucht wenig Aufwand. Ein Formular ist für den ersten Schritt nicht nötig. Ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist, mit Name, Versichertennummer, Datum und dem Satz "Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung" genügt. Leistungen werden laut § 33 SGB XI ab Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Wichtig ist der Nachweis des Eingangs: ein Einschreiben, ein Fax mit Sendebericht oder eine Eingangsbestätigung über das Online-Postfach der Kasse.

Für die Begutachtung lohnt Vorbereitung. Hilfreich sind aktuelle Arztberichte und Entlassbriefe, ein Medikationsplan sowie ein Pflegetagebuch, in dem Angehörige über zwei Wochen notieren, wobei und wie lange sie helfen: beim Waschen, beim Anziehen, bei der Orientierung, bei nächtlicher Unruhe. Beim Termin sollte die Person dabei sein, die die Pflege übernimmt. Viele Betroffene stellen sich beim Besuch des Gutachters besser dar, als ihr Alltag ist, die Angehörigen können das einordnen.

Fällt der Bescheid niedriger aus als erwartet, bleibt ein Monat für den Widerspruch, gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheids. Das folgt aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Es lohnt sich, zuerst das Gutachten anzufordern, falls es nicht beiliegt, und Punkt für Punkt mit dem eigenen Pflegetagebuch abzugleichen. Nach Angaben der Stiftung Warentest ist fast ein Drittel der Widersprüche erfolgreich. Kostenlose Unterstützung bieten die Pflegeberatung der Kassen nach § 7a SGB XI, Pflegestützpunkte und Sozialverbände.

Für den Übergang gilt außerdem: Wer heute Pflegegrad 1 hat, sollte noch offene Entlastungsbeträge aus 2026 einsetzen. Wer bereits Pflegegrad 2 oder höher hat und Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege plant, sollte das Restbudget des Jahres 2026 im Blick behalten, denn der gemeinsame Jahresbetrag soll in dieser Form nicht fortbestehen. Und wo sich die häusliche Pflege insgesamt als nicht mehr tragfähig erweist, stellen sich größere Fragen, etwa die nach einer Betreuung rund um die Uhr oder nach der Personallage in der Branche, die der Beitrag zum Pflegekräftebedarf beleuchtet.

Fazit

Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Entwurf, kein geltendes Recht, und das parlamentarische Verfahren beginnt erst im November. Seine Richtung ist trotzdem klar: Die Pflegeversicherung soll vor allem dort sparen, wo Pflegebedürftigkeit beginnt. Für Pflegegrad 1 sollen 131 Euro Entlastungsbetrag und 42 Euro Hilfsmittelpauschale entfallen, die neue Pflegebegleitung ist für 2027 noch nicht einmal finanziert. Zugleich sollen strengere Schwellen und eine geänderte Punktesystematik laut Gesetzesbegründung bis zu gut ein Fünftel weniger Erstanerkennungen bewirken. Die höheren Pflegegeld-Beträge in den Graden 2 und 3 gleichen das kaum aus, weil sie Verbrauchsmaterial und Verhinderungspflege mit abdecken sollen. Für Familien, deren Angehörige gerade hilfsbedürftiger werden, ergibt sich eine einfache Konsequenz: Wer mit einem Antrag ohnehin gerechnet hat, verliert nichts, wenn er ihn vor dem 31. Dezember stellt. Ein Antrag im Januar kann dagegen bei unverändertem Gesundheitszustand einen Pflegegrad kosten.

Weiterführende Links

Bundesgesundheitsministeriumbundesgesundheitsministerium.de →Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsfassung)
Bundesgesundheitsministeriumbundesgesundheitsministerium.de →Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026
Stiftung Warentesttest.de →Pflegereform, höhere Hürden und was Betroffene jetzt tun sollten
Deutscher Bundestagbundestag.de →Erste Lesung des Pflegeneuordnungsgesetzes am 5. November 2026
Portal Sozialpolitikportal-sozialpolitik.de →Übersicht zu den wesentlichen Änderungen des PNOG
Gesetze im Internetgesetze-im-internet.de →§ 45b SGB XI, Entlastungsbetrag im Wortlaut