Der Satz, auf den es ankommt, steht auf Seite 10 von 94 im Bundesgesetzblatt: „Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten die Absätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“ Er gehört zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das am 29. Juli 2026 verkündet wurde. Hinter der sperrigen Formulierung verbirgt sich eine Frist mit Euro-Wert: Wer eine Krone, Brücke oder Prothese braucht, bekommt von der Krankenkasse ab Januar zehn Prozentpunkte weniger Zuschuss, es sei denn, die Kasse hat den Zuschuss vorher bewilligt.

Damit dreht der Gesetzgeber eine Reform aus dem Oktober 2020 vollständig zurück. Bemerkenswert ist, wer dazu nickt: Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die sonst gegen fast jede Sparmaßnahme protestiert, hält gerade diese Kürzung für nachvollziehbar.

Was das Gesetz ab Januar 2027 ändert

Gesetzlich Versicherte bekommen beim Zahnersatz keinen Prozentsatz ihrer Rechnung erstattet, sondern einen befundbezogenen Festzuschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt für jeden Befund fest, was die sogenannte Regelversorgung kostet, also die medizinisch ausreichende Standardlösung. Von diesem Betrag zahlt die Kasse einen festen Anteil. Wer sich für eine aufwendigere Lösung entscheidet, etwa ein Implantat statt einer Brücke, bekommt denselben Zuschuss und trägt die Mehrkosten selbst.

Diesen Anteil senkt Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes. Laut dem Gesetzestext im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228) umfassen die Festzuschüsse künftig 50 Prozent der Beträge für die Regelversorgung. Wer sich in den fünf Jahren vor Behandlungsbeginn regelmäßig hat untersuchen lassen, bekommt 60 Prozent, nach zehn Jahren ohne Unterbrechung 65 Prozent. Die Änderung tritt nach Artikel 8 Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt in seinen FAQ zum Gesetz, der Festzuschuss kehre damit „auf den Stand von vor Oktober 2020“ zurück.

Was das in Euro heißt, zeigen die Beträge, die der G-BA für 2026 festgesetzt hat. Die Festzuschuss-Richtlinie in der Fassung vom 5. Dezember 2025 setzt für eine Brücke bei einem fehlenden Zahn (Befund 2.1) eine Regelversorgung von 921,60 Euro an, für eine metallische Vollkrone (Befund 1.1) 398,39 Euro.

Bonusstufe Satz bis 31.12.2026 Satz ab 1.1.2027 Zuschuss Brücke (Befund 2.1) bisher Zuschuss Brücke ab 2027* Rechnerischer Eigenanteil an der Regelversorgung
Ohne Bonusheft 60 % 50 % 552,96 Euro 460,80 Euro steigt von 40 auf 50 %
5 Jahre lückenlose Vorsorge 70 % 60 % 645,12 Euro 552,96 Euro steigt von 30 auf 40 %
10 Jahre lückenlose Vorsorge 75 % 65 % 691,20 Euro 599,04 Euro steigt von 25 auf 35 %
Härtefall 100 % 100 % 921,60 Euro 921,60 Euro bleibt bei 0 %

*Eigene Berechnung auf Basis der G-BA-Beträge 2026. Der G-BA passt die Beträge jedes Jahr an, die tatsächlichen Werte für 2027 werden also leicht abweichen. Die Differenz von rund 92 Euro je Brücke dieses Befunds bleibt in jeder Bonusstufe gleich, weil immer genau zehn Prozent der Regelversorgung wegfallen.

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Ab 2027 sinkt der Kassenzuschuss für Zahnersatz um zehn Prozentpunkte. Zahnzusatztarife unterscheiden sich stark bei Wartezeit und Leistungsgrenzen. Der Vergleich zeigt die Unterschiede.

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Der Stichtag: Bewilligung, nicht Behandlung

Die wichtigste Frage für alle, die gerade beim Zahnarzt waren, lautet: Welches Datum zählt? Das Gesetz beantwortet sie eindeutig. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Krankenkasse den Festzuschuss bewilligt hat. Nicht entscheidend sind nach dem Wortlaut der Tag, an dem die Praxis den Heil- und Kostenplan geschrieben hat, und auch nicht der Tag, an dem die Krone eingesetzt wird. Die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/6130) spricht von einer Übergangsregelung für Fälle, in denen Festzuschüsse „bis einschließlich 31. Dezember 2026 bereits bewilligt worden sind“.

In der Fachpresse kursierte zwischenzeitlich die Einschätzung, das Ausstellungsdatum des Heil- und Kostenplans dürfte maßgeblich sein. Der verkündete Gesetzestext stellt dagegen auf die Bewilligung ab. Für die Praxis bedeutet das: Ein Plan, der am 20. Dezember in der Praxis erstellt, aber erst am 5. Januar von der Kasse abgestempelt wird, fällt nach dem Wortlaut unter die neuen, niedrigeren Sätze.

Die zweite Falle ist die Gültigkeit. Ein bewilligter Heil- und Kostenplan gilt nicht unbegrenzt. Nach Anlage 2 des Bundesmantelvertrags Zahnärzte werden Festzuschüsse nur gezahlt, wenn der Zahnersatz innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wird. Das Sozialgericht München hat 2023 entschieden, dass ein Plan mit Ablauf dieser Frist seine Gültigkeit verliert und es auf den Tag der Eingliederung ankommt, nicht auf den Beginn der Vorarbeiten (IWW-Bericht zum Urteil S 38 KA 5130/21). Eine Verlängerung sollte vor Ablauf bei der Kasse beantragt werden, nach Praxisberichten verlängern manche Kassen nur dann.

Was das Gesetz nicht ausdrücklich regelt: ob ein im Dezember 2026 bewilligter und im Sommer 2027 verlängerter Plan weiter zu den alten Sätzen abgerechnet wird, oder ob ein abgelaufener und neu eingereichter Plan als neue Bewilligung zählt. Im zweiten Fall spricht vieles für die neuen Sätze. Das sind Fragen, die Versicherte vor einer Verschiebung schriftlich mit ihrer Krankenkasse klären sollten.

Was die Kürzung in Euro bedeutet

Das Verbraucherportal Finanztip hat am 14. Juli 2026, kurz nach dem Bundestagsbeschluss, eine Beispielrechnung veröffentlicht, die seitdem durch viele Medien geht. Laut der Finanztip-Pressemitteilung fehlt einem Patienten ein Zahn im Oberkiefer, die Lücke soll mit einer dreigliedrigen Brücke geschlossen werden. Die Regelversorgung koste rund 1.718 Euro. Mit zehn Jahre lückenlos geführtem Bonusheft gebe es derzeit rund 1.289 Euro Zuschuss, ab 2027 etwa 1.116 Euro, ein Minus von 173 Euro. In der Überschrift rundet Finanztip auf 170 Euro.

Nachgerechnet geht das Beispiel auf: 75 Prozent von 1.718 Euro sind 1.288,50 Euro, 65 Prozent sind 1.116,70 Euro, die Differenz liegt bei knapp 172 Euro. Die Abweichung zu den 173 Euro entsteht durch Rundung. Wie sich die 1.718 Euro zusammensetzen, schlüsselt die Mitteilung allerdings nicht auf. Die G-BA-Tabelle für den Grundbefund 2.1 liegt mit 921,60 Euro deutlich darunter. Bei Brücken im sichtbaren Bereich kommen in der Richtlinie zusätzliche Befunde für Verblendungen hinzu, außerdem können weitere Zähne betroffen sein. Die Größenordnung lautet deshalb: Je nach Befund verlieren Versicherte bei einer Brücke zwischen rund 90 und 170 Euro, bei einer einzelnen Krone nach den Beträgen von 2026 knapp 40 Euro, bei einer Totalprothese für den zahnlosen Oberkiefer (Befund 4.2) rund 96 Euro.

Überraschend ist, wen die Kürzung relativ am härtesten trifft. Man würde erwarten, dass die Versicherten ohne Bonusheft am meisten verlieren. In Euro verlieren alle gleich viel. Gemessen am eigenen Anteil trifft es aber die Vorsorge-Treuen stärker: Wer zehn Jahre lang jeden Kontrolltermin wahrgenommen hat, trug bisher rechnerisch 25 Prozent der Regelversorgung selbst, künftig 35 Prozent. Das ist ein Anstieg des Eigenanteils um 40 Prozent. Ohne Bonusheft steigt der Eigenanteil von 40 auf 50 Prozent, also um ein Viertel.

Beim Implantat statt Brücke bleibt es beim selben Festzuschuss. „Mehr Festzuschuss von der Kasse gibt es aber nicht“, sagt Anja Schlicht, Finanztip-Expertin für Krankenversicherung. Die Kürzung trifft dort also denselben Eurobetrag.

Wer zehn Jahre lang jeden Kontrolltermin wahrgenommen hat, trägt ab 2027 rechnerisch 35 statt 25 Prozent der Regelversorgung selbst
Wer zehn Jahre lang jeden Kontrolltermin wahrgenommen hat, trägt ab 2027 rechnerisch 35 statt 25 Prozent der Regelversorgung selbst

Bonusheft und Härtefall: Was bleibt

Das Bonussystem selbst überlebt die Reform unverändert, nur auf niedrigerem Niveau. Für die erste Bonusstufe muss der Gebisszustand regelmäßige Pflege erkennen lassen. Bis zum 18. Geburtstag gilt dafür eine Untersuchung in jedem Kalenderhalbjahr, danach mindestens eine pro Kalenderjahr, jeweils in den fünf Jahren vor Behandlungsbeginn. Für die zweite Stufe müssen es zehn Kalenderjahre ohne Unterbrechung sein. Zwei Details aus dem neuen Gesetzestext sind wenig bekannt. Erstens bleibt die Corona-Ausnahme bestehen: Ein ausgelassener Kontrolltermin im Kalenderjahr 2020 kostet den Bonus nicht. Zweitens können Kassen in begründeten Ausnahmefällen die 65 Prozent auch bei einer einmaligen Unterbrechung in zehn Jahren gewähren. Wer eine Lücke im Heft hat, kann danach fragen.

Wie wichtig die regelmäßige Kontrolle für die Zahngesundheit selbst ist, beschreibt der Beitrag zur Zahnvorsorge. Für den Zuschuss zählt allein der Nachweis, ob im Papierheft oder elektronisch.

Wichtiger als der Bonus ist für viele die Härtefallregelung, und sie bleibt im Ergebnis gleich. Das Gesetz passt nur die Mechanik an: Statt 60 Prozent Festzuschuss plus 40 Prozent Härtefallbetrag gibt es künftig 50 plus 50 Prozent. Härtefälle bekommen damit weiter die gesamte Regelversorgung bezahlt, höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten. Bonusstufen spielen für sie keine Rolle, das Gesetz schließt sie für diese Gruppe wie bisher ausdrücklich aus.

Als unzumutbar belastet gilt nach § 55 Absatz 2 SGB V, wessen monatliche Bruttoeinnahmen 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten. Für 2026 nennt die Verbraucherzentrale eine Grenze von 1.582 Euro für Alleinstehende und 2.175,25 Euro mit einem Angehörigen, für jeden weiteren Angehörigen kommen 395,50 Euro hinzu. Einkommen von Ehe- oder Lebenspartnern im Haushalt zählt mit. Unabhängig vom Einkommen gelten unter anderem Menschen als Härtefall, die Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe oder BAföG beziehen. Wer knapp über der Grenze liegt, kann eine individuelle Härtefallregelung mit einem erhöhten Zuschuss bekommen. Die Grenze für 2027 hängt an der neuen Bezugsgröße und wird mit den Sozialversicherungswerten für das kommende Jahr festgelegt.

Haushalt Einkommensgrenze 2026 (brutto/Monat) Leistung ab 2027
Alleinstehend 1.582,00 Euro 50 % Festzuschuss plus 50 % Härtefallbetrag
Mit einem Angehörigen 2.175,25 Euro wie oben
Mit zwei Angehörigen 2.570,75 Euro (eigene Rechnung) wie oben
Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung, BAföG u. a. unabhängig vom Einkommen wie oben

Gerade die Härtefallregelung führt der Gesetzgeber als Argument für die Kürzung an. Im Gesetzentwurf heißt es, der Zugang zu medizinisch notwendigem Zahnersatz sei für Versicherte mit geringen Einkommen „bereits durch die Härtefallregelung gewährleistet“.

Zusatzversicherung: Warum ein schneller Abschluss selten hilft

Der naheliegende Reflex auf die Kürzung ist eine Zahnzusatzversicherung. Für eine Behandlung, die der Zahnarzt bereits angeraten hat, kommt sie meist zu spät. Die meisten Tarife schließen angeratene oder begonnene Behandlungen aus, viele haben Wartezeiten von bis zu acht Monaten oder deckeln die Erstattung in den ersten Vertragsjahren. Welche Tarife ohne Wartezeit tatsächlich leisten und wo die Summenbegrenzungen greifen, beschreibt der Beitrag zur Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit.

Finanztip rät ausdrücklich davon ab, allein wegen der Kürzung eine Police abzuschließen. „Die jährlichen Beiträge liegen häufig über der zusätzlichen Belastung“, sagt Schlicht. Gute Tarife kosteten je nach Alter meist zwischen 20 und 40 Euro im Monat, bei vielen stiegen die Beiträge mit den Jahren. Die Rechnung ist schlicht: Bei 30 Euro Monatsbeitrag zahlt man 360 Euro im Jahr, die Kürzung macht bei der Brücke aus dem Beispiel knapp 172 Euro aus. Sinnvoll könne eine Police laut Finanztip sein, wenn absehbar umfangreicher oder hochwertiger Zahnersatz ansteht, etwa Implantate. Dann zählt aber die Leistung bei hochwertigen Versorgungen, nicht die Kürzung des Festzuschusses.

Wer eine Zusatzversicherung hat, sollte den Heil- und Kostenplan vor der Behandlung auch dort einreichen. Viele Tarife rechnen ihre Leistung als Prozentsatz der Gesamtkosten inklusive Kassenanteil. Sinkt der Kassenanteil, steigt bei solchen Tarifen der Anteil des Versicherers, bei Tarifen, die nur den Kassenzuschuss verdoppeln, sinkt dagegen auch die Erstattung.

In zehn Jahren ist die Zahl der Zahnersatz-Neuversorgungen laut DMS 6 um rund 12 Prozent gesunken, die der Zahnzusatzpolicen auf gut 20 Millionen gestiegen
In zehn Jahren ist die Zahl der Zahnersatz-Neuversorgungen laut DMS 6 um rund 12 Prozent gesunken, die der Zahnzusatzpolicen auf gut 20 Millionen gestiegen

Warum der Gesetzgeber kürzt und die Zahnärzte zustimmen

Die Anhebung von 50 auf 60 Prozent stammt aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz und gilt seit Oktober 2020. Die Bilanz der Bundesregierung fällt ernüchternd aus. Im Gesetzentwurf heißt es, die Anhebung habe „zu erheblichen Mehrausgaben für die GKV geführt. Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Zahnersatzleistungen lassen sich hingegen nicht nachweisen.“ Die Rückführung soll 2027 rund 590 Millionen Euro einsparen, bis 2030 rund 620 Millionen Euro jährlich. Zum Vergleich: Die Deckungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung, die das Gesetz schließen soll, beziffert der Entwurf für 2027 auf rund 15 Milliarden Euro, bis 2030 könnte sie auf rund 40 Milliarden Euro steigen. Die Kürzung beim Zahnersatz ist also ein kleiner Baustein. Parallel steigen ab Januar auch die Zuzahlungen für Medikamente und Klinikaufenthalte.

Ungewöhnlich ist die Position der Zahnärzteschaft. Laut den Zahnärztlichen Mitteilungen vom 20. Juli 2026 ist die Zahl der Neuversorgungen mit Zahnersatz nach der Sechsten Deutschen Mundgesundheitsstudie (DMS 6) in zehn Jahren um rund 12 Prozent auf rund vier Millionen pro Jahr gesunken. Gleichzeitig stieg die Zahl der privaten Zahnzusatzversicherungen auf gut 20 Millionen im Jahr 2024. Die KZBV geht deshalb davon aus, dass der Eigenanteil vieler Versicherter ohnehin über eine Zusatzpolice abgedeckt ist. Die Erhöhung sei den meisten Versicherten, die Zahnersatz benötigen, damit nicht zugutegekommen, zitiert das Blatt den KZBV-Vorsitzenden Martin Hendges. Seine Bilanz: „Ein solcher Einsatz von Mitteln eines solidarisch finanzierten Systems ist verfehlt.“

Hendges' Zustimmung hat eine klare Grenze. „Negative Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sind, anders als bei den absehbaren Folgen der strikten und dauerhaften Budgetierung durch das Gesetz, nicht zu erwarten, zumal die Härtefallregelungen von der Regelung unberührt bleiben sollen“, sagt er. Die Zahnärzte nehmen die Kürzung beim Patienten also hin und kämpfen gegen die Budgets, die dasselbe Gesetz einführt.

Ein Kassenwechsel ändert am Festzuschuss nichts, er ist bei allen Kassen gleich. Unterschiede gibt es beim Zusatzbeitrag 2027.

Fazit

Die Kürzung ist überschaubar, aber sie ist sicher, und sie hat ein klares Datum. Je Brücke geht es je nach Befund um rund 90 bis 170 Euro, bei einer Krone um etwa 40 Euro. Wer zehn Jahre Vorsorge im Bonusheft stehen hat, verliert in Euro genauso viel wie alle anderen, trägt aber relativ den größten Aufschlag. Härtefälle mit geringem Einkommen bekommen weiterhin die gesamte Regelversorgung erstattet, sofern sie den Antrag stellen.

Entscheidend ist der Tag der Bewilligung durch die Kasse, nicht der Behandlungstermin. Wer ohnehin einen Heil- und Kostenplan in der Schublade hat oder eine Versorgung mit der Zahnarztpraxis bereits besprochen hat, kann die Frage nach dem Bewilligungsdatum gezielt bei der Kasse stellen und dabei klären, wie mit einer Verlängerung über die sechs Monate hinaus umgegangen wird. Ob und wann eine Behandlung medizinisch sinnvoll ist, bleibt eine Entscheidung zwischen Patientin und Zahnarzt. Die Frist rechtfertigt keinen Eingriff, der sonst nicht anstünde. Eine Zahnzusatzversicherung nur wegen der Kürzung rechnet sich nach Finanztip-Einschätzung selten, für bereits angeratene Behandlungen kommt sie meist ohnehin zu spät.

Weiterführende Links

Bundesgesetzblattrecht.bund.de →GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228
Deutscher Bundestagdserver.bundestag.de →Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/6130
Bundesgesundheitsministeriumbundesgesundheitsministerium.de →FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G-BAg-ba.de →Festzuschuss-Beträge für die Regelversorgung ab 1. Januar 2026
Verbraucherzentraleverbraucherzentrale.de →Härtefallregelung beim Zahnersatz, wer Anspruch hat
Finanztipfinanztip.de →Pressemitteilung zum höheren Eigenanteil für Brücken
Zahnärztliche Mitteilungenzm-online.de →Krankenkassenreform verteuert Zahnersatz
IWWiww.de →Heil- und Kostenplan bei GKV-Patienten sechs Monate gültig