Die Nachricht klang nach Entwarnung. Am 14. Oktober 2026 meldete der GKV-Schätzerkreis einen rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von unverändert 2,9 Prozent für 2027, Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann sprach von stabilen Beiträgen. Für den einzelnen Versicherten hat diese Zahl allerdings nur begrenzte Aussagekraft. Sie ist ein Orientierungswert, kein Deckel, und schon 2026 lagen viele Kassen deutlich darüber. Ob die eigene Kasse zum 1. Januar 2027 teurer wird, entscheidet jede Kasse selbst, meist erst in den Wochen vor dem Jahreswechsel. Wer dann wechseln will, hat dafür in der Regel nur einen Monat Zeit. Und ob die Kasse überhaupt Bescheid geben muss, ist Stand 20. Oktober 2026 noch nicht endgültig geklärt.

Was hinter den 2,9 Prozent steckt

Der Schätzerkreis aus Bundesamt für Soziale Sicherung, Bundesgesundheitsministerium und GKV-Spitzenverband rechnet einmal im Jahr aus, welcher Zusatzbeitrag im Schnitt nötig wäre, um die Ausgaben der Kassen zu decken. Für 2027 erwartet das Bundesamt für Soziale Sicherung Ausgaben von 378,1 Milliarden Euro und Einnahmen des Gesundheitsfonds von 320,7 Milliarden Euro. Die Lücke von gut 57 Milliarden Euro müssen die Kassen über ihre Zusatzbeiträge schließen. Daraus ergibt sich der rechnerische Satz von 2,9 Prozent, den das Ministerium bis zum 1. November im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Zwei Sätze in derselben Mitteilung relativieren den Wert. Erstens: "Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitragssatz obliegt der jeweiligen Krankenkasse." Zweitens bleiben Veränderungen bei den Finanzreserven der Kassen unberücksichtigt. Genau dort liegt das Problem. Die Rücklagen der Kassen sind knapp. Laut Bundesgesundheitsministerium lagen die Reserven Mitte 2026 bei rund 7,5 Milliarden Euro, das entspricht etwa 0,2 Monatsausgaben und damit im Schnitt gerade wieder dem gesetzlichen Minimum.

Der GKV-Spitzenverband warnte am 15. Oktober entsprechend vor zu viel Optimismus. Zum Jahreswechsel werde es Kassen geben, "bei denen die Auffüllung der Mindestrücklage noch nicht abgeschlossen ist", sagte Vorstandschef Oliver Blatt. Hinzu kommt ein politisches Risiko: Bleibt eine geplante Standortklausel für Krankenhäuser ohne Gegenfinanzierung, droht laut Blatt "eine Belastung der Beitragszahlenden von bis zu 1,3 Mrd. Euro". Dann müssten die Zusatzbeitragssätze "absehbar steigen".

Der Durchschnitt, den kaum jemand zahlt

Wie weit Rechenwert und Wirklichkeit auseinanderliegen, zeigt das laufende Jahr. Auch für 2026 hatte das Ministerium 2,9 Prozent festgesetzt. Nach einer Berechnung des GKV-Spitzenverbands, die das AOK-Datenportal im Mai wiedergab, lag der tatsächlich erhobene Durchschnitt nach den Erhöhungen zum Jahresbeginn 2026 dagegen bei 3,13 Prozent. Zum 1. Januar hatten 42 von damals 93 Kassen ihre Sätze angehoben.

Noch größer ist die Streuung zwischen den Kassen. Die laufend aktualisierte Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands führt derzeit 92 Kassen. Den niedrigsten Satz verlangt die BKK firmus mit 2,18 Prozent; sie ist allerdings nicht bundesweit wählbar, sondern in zehn Bundesländern, darunter Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Berlin. Unter den tatsächlich bundesweit geöffneten Kassen liegt die TUI BKK mit 2,50 Prozent vorn. Am teuersten ist die BKK24 mit 4,39 Prozent. Die Verbraucherzentrale nennt die Spanne von 2,18 bis 4,39 Prozent für bundesweit geöffnete Kassen; ein Blick in die Spalte "geöffnet in" der offiziellen Liste zeigt, dass das für das untere Ende nicht ganz zutrifft. Für viele Versicherte ist die günstigste Kasse trotzdem erreichbar, aber eben nicht für alle.

Zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent kommt der Zusatzbeitrag hinzu, beides teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Der eigene Vorteil eines Wechsels ist deshalb halb so groß wie die Differenz der Sätze. Die folgende Rechnung beruht auf den Sätzen von 2026, denn die Werte für 2027 stehen noch nicht fest.

Bruttolohn im Monat 2,18 statt 4,39 Prozent: Ersparnis pro Monat pro Jahr 2,50 statt 4,39 Prozent (nur bundesweite Kassen): pro Monat pro Jahr
2.500 Euro 27,63 Euro 332 Euro 23,63 Euro 284 Euro
3.500 Euro 38,68 Euro 464 Euro 33,08 Euro 397 Euro
3.800 Euro 41,99 Euro 504 Euro 35,91 Euro 431 Euro
4.500 Euro 49,73 Euro 597 Euro 42,53 Euro 510 Euro
6.375 Euro (Bemessungsgrenze 2027) 70,44 Euro 845 Euro 60,24 Euro 723 Euro

Arbeitnehmeranteil, eigene Berechnung auf Basis der GKV-Kassenliste. Der Arbeitgeber spart denselben Betrag noch einmal.

Bei 3.500 Euro brutto im Monat macht die Wahl der Kasse also 464 Euro im Jahr aus, wenn man die Extreme vergleicht. Realistischer ist für die meisten der Vergleich mit der eigenen Kasse. Als Faustregel gilt: Jeder Zehntelprozentpunkt Zusatzbeitrag kostet bei 3.500 Euro brutto 1,75 Euro im Monat, also 21 Euro im Jahr.

Bei 3.500 Euro brutto entscheidet die Wahl der Kasse 2026 über bis zu 464 Euro im Jahr. Der Arbeitgeber spart den gleichen Betrag noch einmal.
Bei 3.500 Euro brutto entscheidet die Wahl der Kasse 2026 über bis zu 464 Euro im Jahr. Der Arbeitgeber spart den gleichen Betrag noch einmal.

Brief oder kein Brief: Die Hinweispflicht im Hin und Her

Bis Ende Juli 2026 war die Sache klar. Erhöhte eine Kasse ihren Zusatzbeitrag, musste sie ihre Mitglieder spätestens einen Monat vorher in einem gesonderten Schreiben darauf hinweisen, samt Kündigungsrecht und Verweis auf die Übersicht aller Kassensätze. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz strich die Koalition diese Pflicht. Seit dem 30. Juli 2026 steht sie nicht mehr in § 175 SGB V; begründet wurde das mit Entbürokratisierung und Kosteneinsparung. Eine Ersatzpflicht, etwa per App oder auf der Website, sieht das Gesetz nicht vor.

Die Kritik kam prompt. "Faktisch wird damit das Sonderkündigungsrecht ausgehöhlt", erklärte Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, schon am Tag des Bundestagsbeschlusses im Juli. Im September legte der vzbv eine forsa-Umfrage unter 1.021 gesetzlich Versicherten nach: 76 Prozent wussten nicht, dass ihre Kasse sie nicht mehr informieren muss. 84 Prozent hielten einen Brief für angemessen, nur 9 Prozent die Website der Kasse. Kein Wunder: 71 Prozent der Befragten besuchen diese Website höchstens einmal im Jahr.

Die bemerkenswerte Wendung folgte drei Monate nach dem Beschluss. Am 15. Oktober 2026 verabschiedete der Bundestag die Reform der Notfallversorgung, und darin steckt die Rolle rückwärts. Laut Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (Drucksache 21/8629) soll die Hinweispflicht zurückkehren, sogar in strengerer Form. Die Kasse müsste ihre Mitglieder bis zum Ende des Monats vor der Erhöhung informieren, per Brief oder, wenn das Mitglied der digitalen Kommunikation zugestimmt hat, über ein elektronisches Dokument im Kundenportal oder der App. Inhalt: das Kündigungsrecht, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, die Übersicht des GKV-Spitzenverbands und der Hinweis auf günstigere Kassen. Neu ist eine Sanktion: Versäumt die Kasse den rechtzeitigen Hinweis, gilt eine spätere Kündigung des Mitglieds als im Monat der Erhöhung erklärt. Zudem sollen die Aufsichtsbehörden die Schreiben vorab prüfen können. In der Begründung heißt es nüchtern, es habe sich gezeigt, "dass weiterhin ein Bedarf an einer individuellen Information" bestehe.

Wirksam ist das alles noch nicht. Der Bundesrat soll sich am 20. November abschließend mit dem Gesetz befassen, in Kraft träte die Regel am Tag nach der Verkündung. Klappt das vor Jahresende, müssten Kassen, die zum 1. Januar 2027 erhöhen, ihre Mitglieder bis zum 31. Dezember 2026 anschreiben. Verlassen sollte sich darauf niemand, solange das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt steht.

Sonderkündigung: Fristen und Ablauf

Unabhängig vom Brief bleibt das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Absatz 4 SGB V bestehen. Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag, können Mitglieder bis zum Ende des Monats kündigen, für den der höhere Satz erstmals gilt, auch wenn sie noch keine zwölf Monate dort versichert sind. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027 endet die Frist am 31. Januar 2027.

Der Wechsel selbst ist unkompliziert. Eine Kündigung bei der alten Kasse ist nicht nötig. Es genügt, bei der neuen Kasse die Mitgliedschaft zu beantragen; deren Meldung ersetzt laut Gesetz die Kündigung, die Kassen erledigen den Rest elektronisch untereinander. Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Kalendermonate zum Monatsende. Wer im Januar wechselt, bleibt also bis zum 31. März 2027 bei der alten Kasse und zahlt bis dahin den erhöhten Satz. Ab dem 1. April gilt der neue.

Datum Was passiert
30. Juli 2026 Pflicht zum Hinweisschreiben entfällt (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
14. Oktober 2026 Schätzerkreis: rechnerischer Durchschnitt 2027 unverändert 2,9 Prozent
15. Oktober 2026 Bundestag beschließt die Rückkehr der Hinweispflicht im Notfallreformgesetz
bis 1. November 2026 Ministerium veröffentlicht den Durchschnittssatz 2027 im Bundesanzeiger
20. November 2026 Bundesrat soll abschließend über das Notfallreformgesetz beraten
bis Jahresende 2026 Kassen legen ihre Sätze für 2027 fest
1. Januar 2027 Neue Zusatzbeiträge gelten
31. Januar 2027 Letzter Tag für die Sonderkündigung bei Erhöhung zum Jahresbeginn
31. März 2027 Mitgliedschaft bei der alten Kasse endet, ab 1. April gilt die neue

Wer seiner Kasse schon mindestens zwölf Monate angehört, braucht das Sonderkündigungsrecht ohnehin nicht. Er kann jederzeit regulär wechseln, mit derselben Frist von zwei Monaten zum Monatsende. Das Sonderkündigungsrecht ist vor allem für Versicherte wichtig, die 2026 erst gewechselt haben. Wer die Frist verpasst, muss bis zum Ende der Bindungsfrist warten. Ein Arbeitgeberwechsel eröffnet dagegen unabhängig davon die Möglichkeit, die Kasse neu zu wählen.

Eine Ausnahme betrifft Wahltarife. Laut § 53 Absatz 8 SGB V gilt das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung zwar auch für die meisten Wahltarife, nicht aber für Mitglieder im Wahltarif Krankengeld. Dort bleibt es bei einer Mindestbindung von drei Jahren. Das betrifft vor allem Selbstständige, die sich darüber einen Krankengeldanspruch gesichert haben.

Die Sonderkündigung muss bis Ende Januar bei der neuen Kasse eingehen. Die alte Mitgliedschaft endet trotzdem erst zum 31. März.
Die Sonderkündigung muss bis Ende Januar bei der neuen Kasse eingehen. Die alte Mitgliedschaft endet trotzdem erst zum 31. März.

Gutverdiener zahlen 2027 ohnehin mehr

Selbst wenn die eigene Kasse ihren Satz hält, steigt für viele die Belastung. Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der das Einkommen beitragspflichtig ist, soll 2027 von 5.812,50 auf 6.375 Euro im Monat steigen. Das Bundeskabinett hat die entsprechende Verordnung laut Deutscher Rentenversicherung am 7. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. In dem Plus von 562,50 Euro stecken 300 Euro Sonderzuschlag aus dem Sparpaket, die über die übliche Anpassung an die Lohnentwicklung hinausgehen. Diese Extra-Anhebung allein kostet Betroffene laut Bundesgesundheitsministerium bis zu rund 26 Euro im Monat.

Rechnet man die gesamte Anhebung mit dem allgemeinen Satz von 14,6 Prozent und dem Durchschnittswert von 2,9 Prozent, ergibt sich für Spitzenverdiener ein Plus von bis zu 49,22 Euro Arbeitnehmeranteil pro Monat, allein in der Krankenversicherung. Die Grenze von 6.375 Euro gilt laut Rentenversicherung auch für die Pflegeversicherung, an der die Bundesregierung mit einer eigenen Reform parallel arbeitet. Umgekehrt steigt mit der Grenze auch der mögliche Vorteil eines Kassenwechsels: An der neuen Bemessungsgrenze sind es mit den Sätzen von 2026 bis zu 70,44 Euro im Monat.

Worauf es beim Vergleich ankommt

Der Zusatzbeitrag ist der wichtigste, aber nicht der einzige Unterschied zwischen den Kassen. Der weit überwiegende Teil der Leistungen ist gesetzlich vorgeschrieben und bei allen Kassen gleich. Unterschiede gibt es bei Satzungsleistungen, Bonusprogrammen und beim Service. Wer sie in den Vergleich einbezieht, sollte genau hinsehen, was davon 2027 noch gilt. Homöopathische Arzneimittel etwa dürfen die Kassen seit Ende Juli ohnehin nicht mehr erstatten, wie der Beitrag zur Streichung der Homöopathie aus dem Leistungskatalog erläutert. Ein entsprechendes Extra spricht also nicht mehr für eine Kasse.

Andere Änderungen treffen alle Versicherten gleich und lassen sich durch einen Wechsel nicht umgehen: die höheren Zuzahlungen ab Januar 2027, der sinkende Festzuschuss beim Zahnersatz von 60 auf 50 Prozent und ab 2028 der Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner.

Für die Entscheidung im Januar reichen drei Schritte. Erstens den neuen Satz der eigenen Kasse prüfen, sobald er feststeht: auf deren Website oder in der Liste des GKV-Spitzenverbands, die gesetzlich vorgeschrieben ist und laufend aktualisiert wird. Zweitens die Differenz zur Wunschkasse in Euro umrechnen, mit der Faustregel von 1,75 Euro pro Zehntelprozentpunkt bei 3.500 Euro brutto. Drittens prüfen, ob man in einem Wahltarif Krankengeld gebunden ist. Der vzbv weist auf eine typische Falle hin: Viele bemerken eine Erhöhung erst am niedrigeren Nettolohn, und dann ist die Frist womöglich schon abgelaufen oder fast vorbei. Ein Blick auf die erste Gehaltsabrechnung des Jahres lohnt sich deshalb.

Fazit

Die 2,9 Prozent des Schätzerkreises sind ein Rechenwert für das System, keine Preisangabe für den Einzelnen. Schon zu Jahresbeginn 2026 lag der tatsächlich erhobene Schnitt laut GKV-Spitzenverband bei 3,13 Prozent, und der GKV-Spitzenverband hält weitere Erhöhungen für möglich, wo Rücklagen fehlen. Wie viel Geld auf dem Spiel steht, ist dagegen gut messbar: Bei 3.500 Euro brutto liegen zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse 464 Euro im Jahr Arbeitnehmeranteil. Ob die Kasse ihre Mitglieder vor einer Erhöhung zum 1. Januar wieder anschreiben muss, hängt am Bundesrat und am Verkündungstermin. Die Frist für die Sonderkündigung läuft in jedem Fall bis zum 31. Januar 2027. Wer sie nutzen will, braucht keinen Brief, sondern nur einen Blick auf den neuen Satz, sobald die Kasse ihn veröffentlicht.

Weiterführende Links

Bundesamt für Soziale Sicherungbundesamtsozialesicherung.de →Ergebnis des GKV-Schätzerkreises für 2026 und 2027
Bundesgesundheitsministeriumbundesgesundheitsministerium.de →Pressemitteilung zum Schätzerkreis-Ergebnis
GKV-Spitzenverbandgkv-spitzenverband.de →GKV-Finanzen vorerst in ruhigerem Fahrwasser (15. Oktober 2026)
GKV-Spitzenverbandgkv-spitzenverband.de →Krankenkassenliste mit allen Zusatzbeiträgen
Verbraucherzentraleverbraucherzentrale.de →Zusatzbeitrag, Sonderkündigung und Wechsel
vzbvvzbv.de →Beitrag steigt, Kasse schweigt (forsa-Umfrage)
Deutscher Bundestagdserver.bundestag.de →Beschlussempfehlung zur Notfallreform, Drucksache 21/8629
Deutsche Rentenversicherungdeutsche-rentenversicherung.de →Beitragsbemessungsgrenzen 2027 sollen steigen
Bundesgesundheitsministeriumbundesgesundheitsministerium.de →FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz